ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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n ur für diejenige Prämie, für welche ein Klagerecht des Versicherers noch nicht
bestand, also nicht auch für die erste Jahresprämie, zu deren Zahlung der
Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohne weiteres verpflichtet
ist. Der § 3 Absatz 2 soll den Versicherungsnehmer auch dadurch
schützen, daß dem Versicherer untersagt wird, die für den Fall der Nichtzahlung
der Prämie vereinbarten Rechtsnachteile, Auflösung des Vertrages oder
Umwandlung der Versicherung, während der Wirksamkeit der Moratoriumsverordnung
geltend zu machen, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer erklärt
hat, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. Selbst wenn also der Versicherungsnehmer
den von der Stundung ausgenommenen Teil der Prämie
nicht bezahlt, bleiben ihm während der bezeichneten Zeit die durch die Versicherung
erworbenen Vorteile gewahrt.
4. Es wurde die Ansicht geäußert, daß die Erweiterung der Protestßrhebungsfrist
(Verordnung des Oesamtministeriums vom 3. Oktober 1914) sich
nur auf Wechsel beziehe. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die genannte
Ministerialverordnung die Bestimmung über die Verlängerung der
notestfrist dem Absätze 1 des § 8 der kaiserlichen Verordnung angefügt hat
nud daß nach Absatz 7 die Bestimmungen der vorangehenden Absätze auch
au f Schecks entsprechende Anwendung finden.
5. Es sind Zweifel laut geworden, ob die Bestimmung des § 8, Absatz 5,
Ca hin zu verstehen ist, daß bei Verweigerung der Teilzahlung bei Wechseln
unter allen Umständen Protest erhoben werden muß. Der Erlaß sagt,
aß die grundsätzlichen Bestimmungen der Wechselordnung durch § 8 keine
nderung erfahren haben. Infolgedessen ist die Protesterhebung, abgesehen
°n domizilierten Wechseln mit benanntem Domiziliat, nur zur Erhaltung des
ii.echselrechtlichen Anspruches gegenüber dem Rückgriffsverpflichteten, nicht
We' aUC ^ ZUr Erha,tul 'g des Wechselrechtes gegen den Akzeptanten erforderlich.
es nach der Wechselordnung der Protesterhebung nicht bedarf, ist diese
auch nach § 8 der kaiserlichen Verordnung (den Fall des Protesterlasses ausgenommen)
entbehrlich.
6. Die Anwendung des Gesetzes vom 30. November 1912 (Einfluß der
höheren Gewalt auf die Vornahme wechselrechtlicher Handlungen) kann nicht
,n Frage kommen, wenn § 9 der kaiserlichen Verordnung vom 27. Septer
’ 9U Anwendung findet, da § 9 eine Hinausschiebung der Zahlungszeit verugt
und, solange der Zahlungstag nicht gekommen ist, von einer
Akzeptanten zur Zahlung und daher von einer Rückgriffverpflichtung e -
uiänner nicht gesprochen werden kann. Die Vorschrift des § 9 is auc
' m Auslande zahlbare Wechsel anzuwenden. . ,
7. Zwischen dem ersten und zweiten Absatz des § 14 wur e ein
Spruch gefunden; beide Bestimmungen sind jedoch wohl vereinbarhch Nach
Absatz l sind die ausschließlich auf die Zahlung eines gestundeten Forderungsbetrages
gerichteten Klagen zurückzuweisen. Absatz 2 hat dagegen den Fa
lm Auge, daß zugleich mit einem von der Stundung ausgenommenen l eilet
rage auch der gestundete Restbetrag den Gegenstand der Urteilsfallung
bildet oder daß auf Grund eines bereits vor dem 1. August 1914 anhängig ge-