Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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n ur  für  diejenige  Prämie,  für  welche  ein  Klagerecht  des  Versicherers  noch  nicht
bestand,  also  nicht  auch  für  die  erste  Jahresprämie,  zu  deren  Zahlung  der
Versicherungsnehmer  nach  den  Versicherungsbedingungen  ohne  weiteres  verpflichtet ­
  ist.  Der  §  3  Absatz  2  soll  den  Versicherungsnehmer  auch  dadurch
schützen,  daß  dem  Versicherer  untersagt  wird,  die  für  den  Fall  der  Nichtzahlung ­
  der  Prämie  vereinbarten  Rechtsnachteile,  Auflösung  des  Vertrages  oder
Umwandlung  der  Versicherung,  während  der  Wirksamkeit  der  Moratoriumsverordnung ­
  geltend  zu  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherungsnehmer  erklärt ­
  hat,  den  Vertrag  nicht  fortsetzen  zu  wollen.  Selbst  wenn  also  der  Versicherungsnehmer ­
  den  von  der  Stundung  ausgenommenen  Teil  der  Prämie
nicht  bezahlt,  bleiben  ihm  während  der  bezeichneten  Zeit  die  durch  die  Versicherung ­
  erworbenen  Vorteile  gewahrt.
4.  Es  wurde  die  Ansicht  geäußert,  daß  die  Erweiterung  der  Protestßrhebungsfrist
  (Verordnung  des  Oesamtministeriums  vom  3.  Oktober  1914)  sich
nur  auf  Wechsel  beziehe.  Demgegenüber  ist  darauf  zu  verweisen,  daß  die  genannte ­
  Ministerialverordnung  die  Bestimmung  über  die  Verlängerung  der
notestfrist  dem  Absätze  1  des  §  8  der  kaiserlichen  Verordnung  angefügt  hat
nud  daß  nach  Absatz  7  die  Bestimmungen  der  vorangehenden  Absätze  auch
au f  Schecks  entsprechende  Anwendung  finden.
5.  Es  sind  Zweifel  laut  geworden,  ob  die  Bestimmung  des  §  8,  Absatz  5,
Ca hin  zu  verstehen  ist,  daß  bei  Verweigerung  der  Teilzahlung  bei  Wechseln
unter  allen  Umständen  Protest  erhoben  werden  muß.  Der  Erlaß  sagt,
aß  die  grundsätzlichen  Bestimmungen  der  Wechselordnung  durch  §  8  keine
nderung  erfahren  haben.  Infolgedessen  ist  die  Protesterhebung,  abgesehen
°n  domizilierten  Wechseln  mit  benanntem  Domiziliat,  nur  zur  Erhaltung  des
ii.echselrechtlichen  Anspruches  gegenüber  dem  Rückgriffsverpflichteten,  nicht
We'  aUC ^  ZUr  Erha,tul 'g  des  Wechselrechtes  gegen  den  Akzeptanten  erforderlich.

es  nach  der  Wechselordnung  der  Protesterhebung  nicht  bedarf,  ist  diese

auch  nach  §  8  der  kaiserlichen  Verordnung  (den  Fall  des  Protesterlasses  ausgenommen) ­
  entbehrlich.
6.  Die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  30.  November  1912  (Einfluß  der
höheren  Gewalt  auf  die  Vornahme  wechselrechtlicher  Handlungen)  kann  nicht
,n  Frage  kommen,  wenn  §  9  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  Septer
’ 9U  Anwendung  findet,  da  §  9  eine  Hinausschiebung  der  Zahlungszeit  verugt
  und,  solange  der  Zahlungstag  nicht  gekommen  ist,  von  einer
Akzeptanten  zur  Zahlung  und  daher  von  einer  Rückgriffverpflichtung  e  -
uiänner  nicht  gesprochen  werden  kann.  Die  Vorschrift  des  §  9  is  auc
' m  Auslande  zahlbare  Wechsel  anzuwenden.  .  ,
7.  Zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Absatz  des  §  14  wur  e  ein
Spruch  gefunden;  beide  Bestimmungen  sind  jedoch  wohl  vereinbarhch  Nach
Absatz  l  sind  die  ausschließlich  auf  die  Zahlung  eines  gestundeten  Forderungsbetrages
  gerichteten  Klagen  zurückzuweisen.  Absatz  2  hat  dagegen  den  Fa
lm  Auge,  daß  zugleich  mit  einem  von  der  Stundung  ausgenommenen  l  eilet
 rage  auch  der  gestundete  Restbetrag  den  Gegenstand  der  Urteilsfallung
bildet  oder  daß  auf  Grund  eines  bereits  vor  dem  1.  August  1914  anhängig  ge-
            
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