Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
33 
§2. 
Wer vorsätzlich den auf Orund des § 1 erlassenen Vorschriften zuwider 
handelt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem Monat bis zu 
einem Jahre bestraft. 
Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 50 000 Kronen verhängt 
werden, die in den Staatsschatz fließt. 
§ 3. 
Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in 
Kraft. Mit dem Vollzüge sind der Minister des Innern und die anderen be 
teiligten Minister beauftragt. 
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, 
R-G.B1. Nr. 289, wird verordnet, wie folgt: 
§ 1. 
Kraft des Vergeltungsrechts kann die Befriedigung von Ansprüchen, die An- 
genörigen feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inland 
tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper und 
sonstige Körperschaften zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter 
Bedingungen abhängig gemacht werden. Ferner kann angeordnet werden, daß 
h>e geschuldeten Sachen bis auf weiteres bei der österreichisch-ungarischen Bank 
oder der Postsparkasse oder an anderen geeigneten Stellen hinterlegt werden. 
§ 2. 
Vom Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Verordnung an können alle 
■ni Inland tätigen Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungs- 
orper und sonstige Körperschaften von der Regierung angehalten werden, die 
uthaben und Forderungen der im § 1 bezeichneten Art anzugeben. 
§ 3- 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 191 , 
K-Q.B1. Nr. 289, betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wir - 
schaftlichem Gebiete anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird verordnet, 
wie folgt; 
§ 1 
Es wird bis auf weiteres verboten, an Angehörige von Großbritannien i 
'rland sowie der britischen Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreicl 
und dessen Kolonien sowie an Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohn- 
* ,tz (Sitz) haben, mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln o er 
Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu 
•eisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach diesen 
Gebieten zu überweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.