ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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§2.
Wer vorsätzlich den auf Orund des § 1 erlassenen Vorschriften zuwider
handelt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem Monat bis zu
einem Jahre bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 50 000 Kronen verhängt
werden, die in den Staatsschatz fließt.
§ 3.
Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in
Kraft. Mit dem Vollzüge sind der Minister des Innern und die anderen be
teiligten Minister beauftragt.
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914,
R-G.B1. Nr. 289, wird verordnet, wie folgt:
§ 1.
Kraft des Vergeltungsrechts kann die Befriedigung von Ansprüchen, die An-
genörigen feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inland
tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper und
sonstige Körperschaften zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter
Bedingungen abhängig gemacht werden. Ferner kann angeordnet werden, daß
h>e geschuldeten Sachen bis auf weiteres bei der österreichisch-ungarischen Bank
oder der Postsparkasse oder an anderen geeigneten Stellen hinterlegt werden.
§ 2.
Vom Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Verordnung an können alle
■ni Inland tätigen Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungs-
orper und sonstige Körperschaften von der Regierung angehalten werden, die
uthaben und Forderungen der im § 1 bezeichneten Art anzugeben.
§ 3-
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 191 ,
K-Q.B1. Nr. 289, betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wir -
schaftlichem Gebiete anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird verordnet,
wie folgt;
§ 1
Es wird bis auf weiteres verboten, an Angehörige von Großbritannien i
'rland sowie der britischen Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreicl
und dessen Kolonien sowie an Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohn-
* ,tz (Sitz) haben, mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln o er
Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu
•eisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach diesen
Gebieten zu überweisen.