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ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
Dieses Verbot gilt insbesondere auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs,
der ihn nach dem 13. August 1914, wenn er aber im Inland seinen Wohn
sitz (Sitz) hat, nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verordnung
erworben hat.
§ 2.
Für Wechsel und Schecks, die unter dieses Zahlungsverbot fallen, wird
die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur Zahlung und für die
Protesterhebung bis auf weiteres hinausgeschoben.
§ 3.
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf Zahlungen
11,1 Inland an Angehörige der im § 1 genannten Staaten, die im Inland ihren
Wohnsitz haben, ferner auf die im Inland zu bewirkende Erfüllung von An
sprüchen, die für Angehörige solcher Staaten im Betriebe ihrer im Inlande be
findlichen Niederlassungen entstanden sind.
Die Leistung von Unterstützungen an Angehörige der öster-
re ichisch-ungarischen Monarchie bleibt gestattet.
§ 4.
Der Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern kann
Ausnahmen von dem Verbote des § 1 zulassen.
§ 5.
Für die Dauer des Verbots können Verzugszinsen nicht gefordert werden.
§ 6-
Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten
Bet
; tra ge od er Wertpapiere bei der österreichisch-ungarischen Bank oder
61 der Postsparkasse hinterlegt.
§ 7.
Verbotswidrige Leistungen unterliegen den im § 2 der Kaiserlichen Ver-
0r nung vom 16. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 289, vorgesehenen Strafen.
§ 8.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914,
P-G.Bl. Nr. 298, wird verordnet, wie folgt:
Kraft des Vergeltungsrechts können für solche, im Geltungsgebiete dieser
Verordnung tätige Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Umer-
Uehmungen, welche vom feindlichen Ausland aus geleitet o er ea
* erd en, sowie für solche Unternehmungen, deren Erträgnisse ganz oder zum
{eile in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unternehmunge
Aufsichtspersonen bestellt werden, die unter Wahrung der Eigentums- und
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, dau
ehrend des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den inländischen Inter-
ssen widerstreitenden Weise geführt wird.