Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

Dieses  Verbot  gilt  insbesondere  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,
der  ihn  nach  dem  13.  August  1914,  wenn  er  aber  im  Inland  seinen  Wohnsitz ­
  (Sitz)  hat,  nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung
erworben  hat.
§  2.
Für  Wechsel  und  Schecks,  die  unter  dieses  Zahlungsverbot  fallen,  wird
die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  für  die
Protesterhebung  bis  auf  weiteres  hinausgeschoben.
§  3.
Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf  Zahlungen
11,1  Inland  an  Angehörige  der  im  §  1  genannten  Staaten,  die  im  Inland  ihren
Wohnsitz  haben,  ferner  auf  die  im  Inland  zu  bewirkende  Erfüllung  von  Ansprüchen, ­
  die  für  Angehörige  solcher  Staaten  im  Betriebe  ihrer  im  Inlande  befindlichen ­
  Niederlassungen  entstanden  sind.
Die  Leistung  von  Unterstützungen  an  Angehörige  der  österre
 ichisch-ungarischen  Monarchie  bleibt  gestattet.
§  4.
Der  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Ministern  kann
Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  §  1  zulassen.
§  5.
Für  die  Dauer  des  Verbots  können  Verzugszinsen  nicht  gefordert  werden.
§  6-Der
  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er  die  geschuldeten

Bet

; tra ge  od  er  Wertpapiere  bei  der  österreichisch-ungarischen  Bank  oder

61  der  Postsparkasse  hinterlegt.

§  7.

Verbotswidrige  Leistungen  unterliegen  den  im  §  2  der  Kaiserlichen  Ver-0r
  nung  vom  16.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  289,  vorgesehenen  Strafen.
§  8.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit.

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,
P-G.Bl.  Nr.  298,  wird  verordnet,  wie  folgt:
Kraft  des  Vergeltungsrechts  können  für  solche,  im  Geltungsgebiete  dieser
Verordnung  tätige  Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von  Umer-Uehmungen,
  welche  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  o  er  ea
* erd en,  sowie  für  solche  Unternehmungen,  deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum
{eile  in  das  feindliche  Ausland  abzuführen  sind,  auf  Kosten  der  Unternehmunge
Aufsichtspersonen  bestellt  werden,  die  unter  Wahrung  der  Eigentums-  und
sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens  darüber  zu  wachen  haben,  dau
ehrend  des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  inländischen  Interssen
  widerstreitenden  Weise  geführt  wird.
            
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