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ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
§ 2.
Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt:
1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den
Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;
3. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu
Untersagen.
§ 3.
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den zum Zwecke
er Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen
n °rdnungen und Weisungen Folge zu leisten.
§ 4.
Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten
uternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus-
atl d abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in ge
rieten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder
erweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten
bei der
»erden.
österreichisch-ungarischen Bank oder bei der Postsparkasse hinterlegt
§ 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Pp Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 29. August 1914,
•Nr. 227, wird verordnet:
1914 § ** ® e ' Wechseln und Schecks, die ganz oder teilweise am 31. Oktober
Ms s P äter bis einschließlich 31. Dezember 1914 zahlbar sind, gelten die
i n „ , *L lon zur Zahlung und die Protesterhebung als rechtzeitig, wenn sie
wi r(1 * ze * ,n Werktagen nach dem Zahlungstage vorgenommen werden; ferner
Vorm- 61 S0 * c ^ en Wechseln und Schecks die Frist für die Benachrichtigung der
unner auf zehn Werktage verlängert.
in \w- , 2 ' üiese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
lr ksamke'
ceit.