Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, 
R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: 
Umfang der Stundung. 
§ 1. 
(1) Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforderungen, 
einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner Geldforderungen 
aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage abgeschlossen wurden, werden 
gemäß den folgenden Bestimmungen gestandet. 
(2) Soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, und un 
beschadet der in den §§ 18 bis 21 vorgesehenen richterlichen Stundung sind 
außer den Beträgen, die bereits durch die Kaiserliche Verordnung vom 
27. September 1914, R. G. Bl. Nr. 261, in der Fassung der Ministerialverordnung 
vom 13. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 280, von der Stundung ausgenommen 
wurden, folgende weitere Beträge von der Stundung ausgenommen und 
bezahlen: 
a ) 25 Prozent der Forderungen, die spätestens am 31. August 1914 
fällig geworden sind, bei Wechseln und Schecks aber mindestens ein 
Betrag von 100 K, 
am 14. Dezember 1914, wenn die Forderung spätestens am 
14. August 1914 fällig geworden ist, 
an dem durch seine Zahl dem Fälligkeitstage entsprechenden Tage 
des Dezember 1914, wenn die Forderung zwischen dem 15. und 
31. August 1914 fällig geworden ist; 
b) 25 Prozent der Forderungen, die im September und Oktober 1914 
fällig geworden sind, bei Wechseln und Schecks aber mindestens ein 
Betrag von 100 K, 
an dem durch seine Zahl dem Fälligkeitstage entsprechenden Tage 
des Januar 1915. 
(3) Der zu zahlende Teilbetrag ist nach dem Betrage der Forderung 
r m . ^' A u gust 1914 oder an deren späterem Fälligkeitstage zu be 
lauf nCn ’ zu ^* e ' c * 1 m ’t dem Teilbeträge sind die bis zum Zahlungstage 
^’ nsen der ganzen unberichtigten Forderung und allfällige Neben 
gebuhren zu entrichten. 
ber ^* er der Federungen, die bis einschließlich 30. Novem- 
die*^ • 914 f ä'üg geworden sind oder fällig werden, ferner die Forderungen, 
länf 111 ).'^® zem ber 1914 und im Januar 1915 fällig werden, werden vor- 
’g is einschließlich 31. Januar 1915 gestundet. 
Von der Stundung gänzlich ausgenommene Forderungen. 
Von der im § 1 festgesetzten gesetzlichen Stundung sind g 
ausgenommen: irr 1151 bis 1163 a.b.G.B 
1. Forderungen aus Dienst- und Lohnvertragen tsS 
2. Forderungen aus" Miet- und Pachtverträgen;
	        
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