Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

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c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  bis  zur  Höhe  von  5000  K  und,
wenn  die  Entschädigungssumme  5000  K  übersteigt,  auf  5000  K  und
20  Prozent  des  5000  K  übersteigenden  Betrages  der  Entschädigungssumme, ­
  keinesfalls  aber  auf  mehr  als  zusammen  10000  K,
d)  auf  Zahlung  von  Versicherungsprämien  bis  zur  Höhe  von  100  K.
(2)  Vertragsmäßige,  für  die  Zahlung  der  Prämien  festgesetzte  Nachfristen
sind  in  die  Dauer  der  gesetzlichen  Stundung  einzurechnen.
(3)  Die  im  Vertrage  an  die  gänzliche  oder  teilweise  Nichtleistung  einer
Lebensversicherungsprämie  geknüpften  Rechtsnachteile  kann  der  Versicherer
vom  zweiten  Versicherungsjahre  angefangen  während  der  Dauer  der  Wirksamkeit ­
  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  nicht  geltend  machen,  es  sei  denn,  daß
der  Versicherungsnehmer  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen,
für  die  Zahlung  der  Prämie  festgesetzten  Nachfrist  erklärt  hat,  die  Versicherung
nicht  fortzusetzen.  Hat  der  Versicherungsnehmer  eine  solche  Erklärung  nicht
r echtzeitig  abgegeben,  so  ist  er  zur  Zahlung  der  Prämie  verpflichtet.
(4)  Die  Bestimmungen  des  dritten  Absatzes  finden  auf  die  zwischen  dem
f-  August  1914  und  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
  fällig  gewordenen  Prämien  mit  der  Änderung  Anwendung,  daß  die
vierzehntägige  Frist  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Kaiserlichen  Verordnung ­
  zu  laufen  beginnt.
Forderungen  aus  laufender  Rechnung,  Kassenscheinen  und  Einlagebüchem.
§4.
(1)  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen
Kassenscheine  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  innerhalb  eines
Kalendermonats  bei  Landes-  und  Aktienbanken  Zahlung  bis  zur  Höhe  von
5  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens
aber  von  400  K,  bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen
(Gesetz  vom  1.  Juni  1889,  R.  G.  Bl.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von
^  Prozent  jener  Forderung,  mindestens  aber  von  200  K,  und  bei  Raiffeisenassen
  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.  Der  Anspruch
a |*f  Auszahlung  der  für  das  zweite  Halbjahr  1914  entfallenden  Zinsen  unterliegt
nicht  der  Stundung,  kann  jedoch  erst  nach  dem  31.  Dezember  1914
geltend  gemacht  werden.
(2)  Die  Zahlung  höherer  als  der  im  vorstehenden  bezeichneten  Beträge
a nn  aus  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  begehrt  werden:
L  Ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag,  soweit  die  Rücker


Zahlung

a)  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung  der  dem  G ' a ^‘S e J  Gehältern  und
und  3,  obliegenden  Verpflichtungen,  zur  Ausza  g  Berichtigung  vom
Löhnen  im  eigenen  Betriebe  des  Gläubigers  oc  er  7 _  und  Annu itäten
Gläubiger  geschuldeter  Miet-  oder  Pachtzinse  o  e  gänzlich  auserforderlich ­
  ist,  die  gemäß  §  2,  Z.  5,  von  der  -
genommen  sind,
            
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