Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
R.  G.  Bl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
Umfang  der  Stundung.
§  1.
(1)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner  Geldforderungen
aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen  wurden,  werden
gemäß  den  folgenden  Bestimmungen  gestandet.
(2)  Soweit  in  den  §§  2  bis  5  nichts  anderes  bestimmt  ist,  und  unbeschadet ­
  der  in  den  §§  18  bis  21  vorgesehenen  richterlichen  Stundung  sind
außer  den  Beträgen,  die  bereits  durch  die  Kaiserliche  Verordnung  vom
27.  September  1914,  R.  G.  Bl.  Nr.  261,  in  der  Fassung  der  Ministerialverordnung
vom  13.  Oktober  1914,  R.  G.  Bl.  Nr.  280,  von  der  Stundung  ausgenommen
wurden,  folgende  weitere  Beträge  von  der  Stundung  ausgenommen  und
bezahlen:

a )  25  Prozent  der  Forderungen,  die  spätestens  am  31.  August  1914
fällig  geworden  sind,  bei  Wechseln  und  Schecks  aber  mindestens  ein
Betrag  von  100  K,
am  14.  Dezember  1914,  wenn  die  Forderung  spätestens  am
14.  August  1914  fällig  geworden  ist,
an  dem  durch  seine  Zahl  dem  Fälligkeitstage  entsprechenden  Tage
des  Dezember  1914,  wenn  die  Forderung  zwischen  dem  15.  und
31.  August  1914  fällig  geworden  ist;
b)  25  Prozent  der  Forderungen,  die  im  September  und  Oktober  1914
fällig  geworden  sind,  bei  Wechseln  und  Schecks  aber  mindestens  ein
Betrag  von  100  K,
an  dem  durch  seine  Zahl  dem  Fälligkeitstage  entsprechenden  Tage
des  Januar  1915.
(3)  Der  zu  zahlende  Teilbetrag  ist  nach  dem  Betrage  der  Forderung
r m .  ^'  A u gust  1914  oder  an  deren  späterem  Fälligkeitstage  zu  belauf ­
  nCn ’  zu ^* e ' c * 1  m ’t  dem  Teilbeträge  sind  die  bis  zum  Zahlungstage
^’ nsen  der  ganzen  unberichtigten  Forderung  und  allfällige  Nebengebuhren ­
  zu  entrichten.
ber  ^* er  der  Federungen,  die  bis  einschließlich  30.  Novemdie*^
  •  914  f ä'üg  geworden  sind  oder  fällig  werden,  ferner  die  Forderungen,
länf 111 ).'^® zem ber  1914  und  im  Januar  1915  fällig  werden,  werden  vor-’g
  is  einschließlich  31.  Januar  1915  gestundet.

Von  der  Stundung  gänzlich  ausgenommene  Forderungen.
Von  der  im  §  1  festgesetzten  gesetzlichen  Stundung  sind  g
ausgenommen:  irr  1151  bis  1163  a.b.G.B
1.  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnvertragen  tsS
2.  Forderungen  aus"  Miet-  und  Pachtverträgen;
            
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