Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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c) bei allen anderen Versicherungszweigen bis zur Höhe von 5000 K und, 
wenn die Entschädigungssumme 5000 K übersteigt, auf 5000 K und 
20 Prozent des 5000 K übersteigenden Betrages der Entschädigungs 
summe, keinesfalls aber auf mehr als zusammen 10000 K, 
d) auf Zahlung von Versicherungsprämien bis zur Höhe von 100 K. 
(2) Vertragsmäßige, für die Zahlung der Prämien festgesetzte Nachfristen 
sind in die Dauer der gesetzlichen Stundung einzurechnen. 
(3) Die im Vertrage an die gänzliche oder teilweise Nichtleistung einer 
Lebensversicherungsprämie geknüpften Rechtsnachteile kann der Versicherer 
vom zweiten Versicherungsjahre angefangen während der Dauer der Wirksam 
keit dieser Kaiserlichen Verordnung nicht geltend machen, es sei denn, daß 
der Versicherungsnehmer binnen 14 Tagen nach Ablauf der vertragsmäßigen, 
für die Zahlung der Prämie festgesetzten Nachfrist erklärt hat, die Versicherung 
nicht fortzusetzen. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht 
r echtzeitig abgegeben, so ist er zur Zahlung der Prämie verpflichtet. 
(4) Die Bestimmungen des dritten Absatzes finden auf die zwischen dem 
f- August 1914 und dem Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verord- 
nung fällig gewordenen Prämien mit der Änderung Anwendung, daß die 
vierzehntägige Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Kaiserlichen Ver 
ordnung zu laufen beginnt. 
Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchem. 
§4. 
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen 
Kassenscheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines 
Kalendermonats bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von 
5 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens 
aber von 400 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen 
(Gesetz vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 
^ Prozent jener Forderung, mindestens aber von 200 K, und bei Raiffeisen- 
assen Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann. Der Anspruch 
a |*f Auszahlung der für das zweite Halbjahr 1914 entfallenden Zinsen unterliegt 
nicht der Stundung, kann jedoch erst nach dem 31. Dezember 1914 
geltend gemacht werden. 
(2) Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Beträge 
a nn aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen 
scheine begehrt werden: 
L Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück- 
er 
Zahlung 
a) bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem G ' a ^‘S e J Gehältern und 
und 3, obliegenden Verpflichtungen, zur Ausza g Berichtigung vom 
Löhnen im eigenen Betriebe des Gläubigers oc er 7 _ und Annu itäten 
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse o e gänzlich aus 
erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der - 
genommen sind,
	        
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