Nachtrag (12. Dezember 1914)
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
43
c) bei allen anderen Versicherungszweigen bis zur Höhe von 5000 K und,
wenn die Entschädigungssumme 5000 K übersteigt, auf 5000 K und
20 Prozent des 5000 K übersteigenden Betrages der Entschädigungs
summe, keinesfalls aber auf mehr als zusammen 10000 K,
d) auf Zahlung von Versicherungsprämien bis zur Höhe von 100 K.
(2) Vertragsmäßige, für die Zahlung der Prämien festgesetzte Nachfristen
sind in die Dauer der gesetzlichen Stundung einzurechnen.
(3) Die im Vertrage an die gänzliche oder teilweise Nichtleistung einer
Lebensversicherungsprämie geknüpften Rechtsnachteile kann der Versicherer
vom zweiten Versicherungsjahre angefangen während der Dauer der Wirksam
keit dieser Kaiserlichen Verordnung nicht geltend machen, es sei denn, daß
der Versicherungsnehmer binnen 14 Tagen nach Ablauf der vertragsmäßigen,
für die Zahlung der Prämie festgesetzten Nachfrist erklärt hat, die Versicherung
nicht fortzusetzen. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht
r echtzeitig abgegeben, so ist er zur Zahlung der Prämie verpflichtet.
(4) Die Bestimmungen des dritten Absatzes finden auf die zwischen dem
f- August 1914 und dem Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verord-
nung fällig gewordenen Prämien mit der Änderung Anwendung, daß die
vierzehntägige Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Kaiserlichen Ver
ordnung zu laufen beginnt.
Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchem.
§4.
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen
Kassenscheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines
Kalendermonats bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von
5 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens
aber von 400 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen
(Gesetz vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von
^ Prozent jener Forderung, mindestens aber von 200 K, und bei Raiffeisen-
assen Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann. Der Anspruch
a |*f Auszahlung der für das zweite Halbjahr 1914 entfallenden Zinsen unterliegt
nicht der Stundung, kann jedoch erst nach dem 31. Dezember 1914
geltend gemacht werden.
(2) Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Beträge
a nn aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen
scheine begehrt werden:
L Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück-
er
Zahlung
a) bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem G ' a ^‘S e J Gehältern und
und 3, obliegenden Verpflichtungen, zur Ausza g Berichtigung vom
Löhnen im eigenen Betriebe des Gläubigers oc er 7 _ und Annu itäten
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse o e gänzlich aus
erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der -
genommen sind,