Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

52

Schlußbestimmungen.
§  27.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  durch  Verordnung  die  Ausnahmen  von
der  allgemeinen  Stundungsanordnung,  die  im  §  2,  Z.  1  bis  7,  9  bis  11,  und
in  den  §§  3  bis  8  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  festgesetzt  sind,  zu  erweitern
oder  einzuschränken  sowie  die  Bestimmungen  der  §§  1  und  9  bis  26  abzuändern
oder  zu  ergänzen,  soweit  die  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  dies  erfordern.
Insbesondere  wird  die  Regierung  ermächtigt,  von  den  Bestimmungen
dieser  Kaiserlichen  Verordnung  abweichende  Vorschriften  über  die  Stundung
privatrechtlicher  Forderungen  gegen  Schuldner  zu  erlassen,  die  ihren  Wohnsitz
(Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche  Niederlassung  im  Königreiche  Galizien
und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume  Krakau  oder  im  Herzogtume
Bukowina  haben.
§  28.
(1)  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  1.  Dezember  1914  in  Wirksamkeit. ­
  Gleichzeitig  treten  die  Kaiserlichen  Verordnungen  vom  27.  September  1914,
R.G.B1.  Nr.  261,  und  vom  13.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  278,  ferner  die
Ministerialverordnungen  vom  3.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  267,  und  vom
13.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  280,  außer  Kraft.
(2)  Mit  der  Durchführung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  sind  Mein
Justizminister  und  Mein  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten
Ministern  beauftragt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.