Nachtrag (12. Dezember 1914)
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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Schlußbestimmungen.
§ 27.
Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausnahmen von
der allgemeinen Stundungsanordnung, die im § 2, Z. 1 bis 7, 9 bis 11, und
in den §§ 3 bis 8 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzt sind, zu erweitern
oder einzuschränken sowie die Bestimmungen der §§ 1 und 9 bis 26 abzuändern
oder zu ergänzen, soweit die wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern.
Insbesondere wird die Regierung ermächtigt, von den Bestimmungen
dieser Kaiserlichen Verordnung abweichende Vorschriften über die Stundung
privatrechtlicher Forderungen gegen Schuldner zu erlassen, die ihren Wohnsitz
(Sitz) oder ihre ständige geschäftliche Niederlassung im Königreiche Galizien
und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau oder im Herzogtume
Bukowina haben.
§ 28.
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Dezember 1914 in Wirksam
keit. Gleichzeitig treten die Kaiserlichen Verordnungen vom 27. September 1914,
R.G.B1. Nr. 261, und vom 13. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 278, ferner die
Ministerialverordnungen vom 3. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 267, und vom
13. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 280, außer Kraft.
(2) Mit der Durchführung dieser Kaiserlichen Verordnung sind Mein
Justizminister und Mein Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten
Ministern beauftragt.