Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BOSNIEN und die HERZEGOWINA 
Inhalt im einzelnen 
Das bisherige Moratorium in Bosnien ist bis zum 30. September 
1914 verlängert worden. Das neue bosnische Moratoriumgesetz hält sich an 
den Wortlaut des in Österreich-Ungarn erlassenen Moratoriums mit 
folgenden Unterschieden: 
1. Als Stichtag für den Beginn der Wirksamkeit des Moratoriums ist nicht 
der 1., sondern der 2. August 1914 festgesetzt. 
2. Da der Endtermin analog dem österreichischen Moratorium (30. Septem 
ber 1914) bestimmt ist, so werden die Forderungen nicht um 61 Tage, 
sondern um 60 Tage gestundet. 
3. Die Spezialbestimmungen für Raiffeisenkassen sind im bosnischen Mora 
torium nicht enthalten. 
4. Da der Beginn des ursprünglichen bosnischen Moratoriums für den 
2. August 1914 ansgesetzt war, so erfolgt die Hinausschiebung der 
formellen Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des wechselrechtlichen 
Regreßrechts für jene Wechsel, die nach dem 1. August 1914 (im 
österreichischen Gesetz 31. Juli 1914) ausgestellt sind. 
5 - Die in der österreichischen Moratoriumverordnung enthaltene Rezi 
prozitätsklausel ist im bosnischen Moratoriumgesetz nicht enthalten. 
Ein am 1. Oktober erlassenes und sofort in Kraft getretenes Gesetz über 
je Stundung privatrechtlicher Forderungen trifft gleiche Maßnahmen, wie die 
( U . r Österreich unter dem 27. September 1914 ergangene Kaiserliche Verordnung, 
def 2 ' n ^ essen c ' er Tatsache Rechnung, daß in Bosnien und der Herzegowina 
Mor t ^ U ^ USt ~~ nicht w ’ e ' n Österreich der 1. August — der Anfangstag des 
des k k C ' ner ' n ^ er "Konsular-Korrespondenz“ veröffentlichten Mitteilung 
länjfert ^ ster ^ Handelsmuseums hält sich das bis zum 30. November 1914 ver- 
Öster 6 .k° sn ' sc * le Moratoriumgesetz im allgemeinen an den Wortlaut des in 
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sondem ^ bestimmt ist, so werden die Forderungen nicht um 61 Tage, 
°ndern nur um 60 Tage gestundet. 
zwischen d^ ^ tundung um 60 Tage betrifft alle jene Forderungen, die 
19141 ,,„, em ^ u gust 1914 (im österreichischen Gesetze 15. August 
4 Die ST ?• September 1914 fällig geworden sind, 
weise des Mi nH SC , k a ^ SZa ' 1 * un ^ von ^°/o der gestundeten Forderung, beziehungs- 
15. Oktober 1914 V ° n ^ Kronen ist nicht am 14., sondern am
	        
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