Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
BOSNIEN  und  die  HERZEGOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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Das  am  30.  d.  M.  ablaufende  bosnische  Moratoriengesetz  ist  im  Verordnungswege
  abgeändert  worden,  im  wesentlichen  dahin,  daß  für  Forderungen,
die  weder  Wechsel-  noch  scheckrechtlicher  Natur  sind,  das  Abschlagsminimum
von  100  Kronen  fortfällt  und  daß  für  solche  Forderungen,  sofern  sie  am
15.  August  d.  J.  oder  früher  fällig  geworden  waren,  die  Abschlagszahlung  mit
10%  sofort  und  mit  15  °/o  am  15.  d.  M.  zu  leisten  ist,  daß  aber  die  25°/o  Abschlag ­
  voll  am  61.  Tage  nach  dem  Fälligkeitstag  gezahlt  werden  müssen,  wenn
dieser  zwischen  dem  16.  August  und  30.  September  liegt,  und  am  Fälligkeitsläge ­
  selbst,  wenn  er  zwischen  dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  liegt.

Im  Verordnungswege  ist  ferner  das  Moratoriumgesetz  zugunsten  der  im
nvasionsgebiet  (Bezirke  Foca,Visegrad,  Rogatica,Cajnice,Srebrenica,Vlasenice,
iJacko,  Bilecfa  und  Trebinje)  ansässigen  Schuldner  sachgerecht  erweitert  oder  eingeschränkt ­
  worden;  für  diese  besteht  beispielsweise  keine  Abschlagszahlungspflicht.
            
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