streckt sich bei Frachtgut: a) auf die Beförderung einer solchen Güter-
menge, die sie binnen 48 Stunden abfertigen kann, b) auf die Aufbewah-
rung der Güter in Lagerräumen.
Die Eisenbahn kann die Annahme zur Beförderung verweigern:
a) falls der Reisende oder der Güterabsender es ablehnt, sich den gel-
tenden Beförderungsbestimmungen zu fügen, oder b) auf Grund einer
Regierungsverordnung, hervorgerufen durch außerordentliche Umstände,
oder c} im Falle des Eintretens von Umständen, die als höhere Gewalt
zu betrachten sind,
A) Beförderung von Personen und Passagiergut.
Die Beförderung von Personen. Die Geltungsdauer der
Fahrkarten wächst mit der Länge der zu befahrenden Strecke, Die Gel-
tungsdauer muß auf der Fahrkarte vermerkt sein. Kinder bis zu fünf
Jahren, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, werden unent-
geltlich befördert — je ein Kind auf einen Erwachsenen, Reisende, die
ohne Fahrkarte angetroffen werden, haben das Doppelte des Fahrpreises
für 100 km zu entrichten. Reisende, die die Zahlung verweigern,
werden aus dem Zuge entfernt.
Das Fahrgeld für Kinder von 6 bis 10 Jahren beträgt % des Fahr-
geldes für Erwachsene,
Bei Benutzung von gepolsterten‘) Wagen wird der doppelte Betrag
des Fahrpreises erhoben. Der Fahrpreis bei Benutzung von Güterwagen
ist um 50% niedriger, als im unsepolsterten Wagen*”), Für Schlafplätze
wird ein Zuschlag von 25% und für Sitzplätze ein solcher von 10% des
Fahrpreises erhoben. Der Zuschlag für Schnellzüge beträgt 25% des
Fahrkartenpreises.
Bei Benutzung des Schlafwagens im direkten Verkehr (frühere
[nternationale Schlafwagengesellschaft] wird zum Fahrpreis, wie bei der
Benutzung von gepolsterten Wagen, ein Zuschlag von 0,6 Kop. pro Per-
son und Kilometer jedoch mindestens für volle Bahnstrecken erhoben,
Mitnahme von Handgepäck, Leicht tragbare Gegen-
stände (Handgepäck) dürfen in die Personenwagen mitgenommen wer-
den, falls sie auf den hierfür bestimmten Platz untergebracht werden
können und die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden. Jeder
Reisende darf 32 kg Handgepäck — für ein Kind 16 kg — unentgeltlich
mitführen,
Jede Fahrkarte berechtigt zur Beförderung von 80 kg Gepäck,
Dasselbe gilt auch für Kinderfahrkarten. Feuergefährliche und Spreng-
stoffe sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bei der Auflieferung
des Gepäcks ist der Reisende verpflichtet, zwecks Feststellung der Höhe
der Versicherungsprämie dessen Wert anzugeben, Falls das Gepäck
aach Ablauf von sieben Tagen nicht ausgehändigt wird und keine Mit-
teilung vorliegt, daß es auf Grund einer behördlichen Verfügung zurück-
behalten wird, ist der Reisende befugt, dasselbe für verloren zu er-
klären und einen Schadenersatz in Höhe des deklarierten Wertes zu
beanspruchen,
*} Die früheren Wagen 1. und 2. Klasse,
*\ Die früheren Wagen 3. Klasse.