Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

Auf  Grund  des  §  27  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  25.  November  1914,
R.G.B1.  Nr.  321,  wird  verordnet,  wie  folgt:
§  1-(1)
  Schuldnern,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Gioßherzogtume
  Krakau  oder  im  Herzogtume  Bukowina  haben,  wird  Stundung  nach
folgenden  Bestimmungen  gewährt.
(2)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen, ­
  einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner
Geldforderungen  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen
wurden,  werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  Februar  1915  fällig  geworden  sind
oder  fällig  werden,  vorläufig  bis  einschließlich  31.  Januar  1915  gestundet.
(3)  Für  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten  gezogenen
Wechsel  oder  Schecks,  deren  Bezogener,  und  für  die  vor  demselben  Tage  ausgestellten ­
  eigenen  Wechsel,  deren  Aussteller  in  dem  im  Absatz  1  bezeichneten
Gebiete  seinen  Wohnsitz  hat,  wird  der  Zahlungstag,  wenn  der  Wechsel  oder
Scheck  zwischen  dem  1.  August  und  dem  31.  Januar  1915  fällig  geworden  ist
oder  fällig  wird,  vorläufig  auf  den  1.  Februar  1915  hinausgeschoben.  Dementsprechend
  verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die  Protesterhebung.  Für  die
Anwendung  dieser  Verordnung  gilt  bei  gezogenen  Wechseln  und  Schecks  der
bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als  der  Wohns
 'tz  des  Bezogenen,  bei  eigenen  Wechseln  der  Ort  der  Ausstellung  als  dei
Wohnsitz  des  Ausstellers.
Von  der  Stundung  ausgenommene  Forderungen.
§  2.
Von  der  im  §  1  festgesetzten  Stundung  sind  ausgenommen:
1.  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnverträgen  (§§  1151  bis  1163  a  b  G.  B.),
2.  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen;
3.  Forderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
von  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn
dle  Übergabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist
oder  bewirkt  wird,  es  sei  denn,  daß  sie  vor  dem  1.  August  1914  vorzunehmen  war.
„  4.  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  (§  60  des  Gesetzes  vom
März  1888,  R.G.B1.  Nr.  33)  und  der  Ersatzinstitute  (§  65  des  Gesetzes  vom
Dezember  1906,  R.G.B1.  Nr.  1  von  1907,  und  der  Kaiserlichen  Verordnung
v °m  25.  Juni  iq 14i  pq B1  Nr  138 )  alI f  Zahlung  der  Beiträge  zur  Kranken-Un
  Pensionsversicherung;
5.  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a )  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von  Pfandbriefen
  und  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen,
b )  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften,
C  au ^  ® run d  bücherlich  sichergestellter  Forderungen;
            
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