Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
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fertigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen oder sonstige für den bezeich 
nten Fall vereinbarte Rechtsnachteile können nicht geltend gemacht werden, 
wenn der Schuldner nur mit Zinsen, Annuitäten oder Raten im Rück 
stände ist, die vor dem 1. Februar 1915 fällig geworden sind oder fällig 
werden. 
Aufrechnung. 
§ 12. 
Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser 
Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine andere For 
derung nicht entgegen. 
Prozeßrechtliche Vorschriften. 
§ 13- 
(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung 
gestundeter Forderungen begehrt wird, ist bis zum Ablaufe der Stundungs 
inst nicht fortzusetzen, es sei denn, daß der Beklagte die Aufnahme des 
unterbrochenen Verfahrens beantragt. Wenn jedoch schon vor dem 1. August 
1914 die erste Tagsatzung im Sinne des § 239 Z.P.O. oder eine mündliche 
Streitverhandlung stattgefunden hat, ist das gerichtliche Verfahren fort 
zusetzen und im Urteil die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeß 
kosten derart zu bestimmen, daß sie vom letzten Tage der Stundungsfrist 
(§ 1) beginnt. Wurde dieser Tag kalendermäßig angegeben, so verschiebt 
sich der Beginn der Leistungsfrist auf den Tag, an dem nach den Bestimmun 
gen dieser Verordnung Zahlung zu leisten ist. 
(2) Neue Klagen auf Zahlung gestundeter Forderungen sind zurück 
zuweisen. 
Exekution. 
§14. 
(1) Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicher 
stellung zugunsten gestundeter Forderungen sind während der Stundungsfrist 
n feht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges 
Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangs 
verpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse 
bleiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen. 
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser 
hche Verordnung vom 13. August 1914, R.G.B1. Nr. 216, beim Exekutions 
gerichte bekannt geworden ist, bleiben wirksam. 
(3) Einstweilige Verfügungen zugunsten gestundeter Forderungen 
önnen bewilligt und vollzogen werden. 
Richterliche Stundung. 
§ 15. 
Den in § l, Absatz 1, bezeichneten Personen kann das angerufene 
ericht nach den folgenden Bestimmungen (§§ 16 bis 18) für Verpflichtungen 
er Art Stundung gewähren und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile,
	        
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