Nachtrag (12. Dezember 1914)
GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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fertigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen oder sonstige für den bezeich
nten Fall vereinbarte Rechtsnachteile können nicht geltend gemacht werden,
wenn der Schuldner nur mit Zinsen, Annuitäten oder Raten im Rück
stände ist, die vor dem 1. Februar 1915 fällig geworden sind oder fällig
werden.
Aufrechnung.
§ 12.
Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser
Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine andere For
derung nicht entgegen.
Prozeßrechtliche Vorschriften.
§ 13-
(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung
gestundeter Forderungen begehrt wird, ist bis zum Ablaufe der Stundungs
inst nicht fortzusetzen, es sei denn, daß der Beklagte die Aufnahme des
unterbrochenen Verfahrens beantragt. Wenn jedoch schon vor dem 1. August
1914 die erste Tagsatzung im Sinne des § 239 Z.P.O. oder eine mündliche
Streitverhandlung stattgefunden hat, ist das gerichtliche Verfahren fort
zusetzen und im Urteil die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeß
kosten derart zu bestimmen, daß sie vom letzten Tage der Stundungsfrist
(§ 1) beginnt. Wurde dieser Tag kalendermäßig angegeben, so verschiebt
sich der Beginn der Leistungsfrist auf den Tag, an dem nach den Bestimmun
gen dieser Verordnung Zahlung zu leisten ist.
(2) Neue Klagen auf Zahlung gestundeter Forderungen sind zurück
zuweisen.
Exekution.
§14.
(1) Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicher
stellung zugunsten gestundeter Forderungen sind während der Stundungsfrist
n feht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges
Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangs
verpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse
bleiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen.
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser
hche Verordnung vom 13. August 1914, R.G.B1. Nr. 216, beim Exekutions
gerichte bekannt geworden ist, bleiben wirksam.
(3) Einstweilige Verfügungen zugunsten gestundeter Forderungen
önnen bewilligt und vollzogen werden.
Richterliche Stundung.
§ 15.
Den in § l, Absatz 1, bezeichneten Personen kann das angerufene
ericht nach den folgenden Bestimmungen (§§ 16 bis 18) für Verpflichtungen
er Art Stundung gewähren und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile,