Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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fertigen  Rückforderung  von  Kapitalsbeträgen  oder  sonstige  für  den  bezeichnten ­
  Fall  vereinbarte  Rechtsnachteile  können  nicht  geltend  gemacht  werden,
wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  im  Rückstände ­
  ist,  die  vor  dem  1.  Februar  1915  fällig  geworden  sind  oder  fällig
werden.
Aufrechnung.
§  12.
Der  Umstand,  daß  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  dieser
Verordnung  gestundet  ist,  steht  ihrer  Aufrechnung  gegen  eine  andere  Forderung ­
  nicht  entgegen.

Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  13-(1)
  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen  die  Zahlung
gestundeter  Forderungen  begehrt  wird,  ist  bis  zum  Ablaufe  der  Stundungsinst ­
  nicht  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  der  Beklagte  die  Aufnahme  des
unterbrochenen  Verfahrens  beantragt.  Wenn  jedoch  schon  vor  dem  1.  August
1914  die  erste  Tagsatzung  im  Sinne  des  §  239  Z.P.O.  oder  eine  mündliche
Streitverhandlung  stattgefunden  hat,  ist  das  gerichtliche  Verfahren  fortzusetzen ­
  und  im  Urteil  die  Frist  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten ­
  derart  zu  bestimmen,  daß  sie  vom  letzten  Tage  der  Stundungsfrist
(§  1)  beginnt.  Wurde  dieser  Tag  kalendermäßig  angegeben,  so  verschiebt
sich  der  Beginn  der  Leistungsfrist  auf  den  Tag,  an  dem  nach  den  Bestimmungen ­
  dieser  Verordnung  Zahlung  zu  leisten  ist.
(2)  Neue  Klagen  auf  Zahlung  gestundeter  Forderungen  sind  zurückzuweisen. ­

Exekution.
§14.
(1)  Exekutionshandlungen,  einschließlich  der  Exekution  zur  Sicherstellung ­
  zugunsten  gestundeter  Forderungen  sind  während  der  Stundungsfrist
n feht  zu  bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen.  Ein  anhängiges
Exekutionsverfahren  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung  und  Zwangsverpachtung ­
  ist  nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse
bleiben  wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge  sind  zu  verteilen.
(2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  die  Kaiser
hche  Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.G.B1.  Nr.  216,  beim  Exekutionsgerichte ­
  bekannt  geworden  ist,  bleiben  wirksam.
(3)  Einstweilige  Verfügungen  zugunsten  gestundeter  Forderungen
önnen  bewilligt  und  vollzogen  werden.
Richterliche  Stundung.
§  15.
Den  in  §  l,  Absatz  1,  bezeichneten  Personen  kann  das  angerufene
ericht  nach  den  folgenden  Bestimmungen  (§§  16  bis  18)  für  Verpflichtungen
er  Art  Stundung  gewähren  und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile,
            
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