Nachtrag (12. November 1914
GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
(2) Aut die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen
des § 16, Absatz 2 bis 4, entsprechende Anwendung.
(3) Eine gemäß § 15 der Verordnung vom 13. Oktober 1914, R.G.B1.
Nr. 279, auf die Dauer von zwei Monaten aufgeschobene Exekution kann
unter denselben Voraussetzungen auf Antrag des Verpflichteten auf längstens
weitere zwei Monate aufgeschoben werden.
Gegenseitigkeitsrecht.
§ 19.
Insoweit Gläubiger, die im Inlande ihren Wohnsitz
(Sitz) haben, in einem anderen Staate privatrechtliche
Forderungen nur in geringerem Ausmaße oder unter
weitergehenden Beschränkungen geltend machen
können, als in dieser Verordnung bestimmt ist, unter
legen die Forderungen von Gläubigern, die in diesem
Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den gleichen Ein
schränkungen.
§ 20.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirk
samkeit. Gleichzeitig treten die Verordnungen vom 13. Oktober 1914,
K-G.Bl. Nr. 279, und vom 19. November 1914, R.G.B1. Nr. 318, außer Kraft.
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