Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. November 1914 
GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
(2) Aut die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen 
des § 16, Absatz 2 bis 4, entsprechende Anwendung. 
(3) Eine gemäß § 15 der Verordnung vom 13. Oktober 1914, R.G.B1. 
Nr. 279, auf die Dauer von zwei Monaten aufgeschobene Exekution kann 
unter denselben Voraussetzungen auf Antrag des Verpflichteten auf längstens 
weitere zwei Monate aufgeschoben werden. 
Gegenseitigkeitsrecht. 
§ 19. 
Insoweit Gläubiger, die im Inlande ihren Wohnsitz 
(Sitz) haben, in einem anderen Staate privatrechtliche 
Forderungen nur in geringerem Ausmaße oder unter 
weitergehenden Beschränkungen geltend machen 
können, als in dieser Verordnung bestimmt ist, unter 
legen die Forderungen von Gläubigern, die in diesem 
Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den gleichen Ein 
schränkungen. 
§ 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirk 
samkeit. Gleichzeitig treten die Verordnungen vom 13. Oktober 1914, 
K-G.Bl. Nr. 279, und vom 19. November 1914, R.G.B1. Nr. 318, außer Kraft. 
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