Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  November  1914
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

(2)  Aut  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen
des  §  16,  Absatz  2  bis  4,  entsprechende  Anwendung.
(3)  Eine  gemäß  §  15  der  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,  R.G.B1.
Nr.  279,  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  aufgeschobene  Exekution  kann
unter  denselben  Voraussetzungen  auf  Antrag  des  Verpflichteten  auf  längstens
weitere  zwei  Monate  aufgeschoben  werden.
Gegenseitigkeitsrecht.
§  19.
Insoweit  Gläubiger,  die  im  Inlande  ihren  Wohnsitz
(Sitz)  haben,  in  einem  anderen  Staate  privatrechtliche
Forderungen  nur  in  geringerem  Ausmaße  oder  unter
weitergehenden  Beschränkungen  geltend  machen
können,  als  in  dieser  Verordnung  bestimmt  ist,  unterlegen ­
  die  Forderungen  von  Gläubigern,  die  in  diesem
Staate  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  den  gleichen  Einschränkungen. ­


§  20.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Wirksamkeit. ­
  Gleichzeitig  treten  die  Verordnungen  vom  13.  Oktober  1914,
K-G.Bl.  Nr.  279,  und  vom  19.  November  1914,  R.G.B1.  Nr.  318,  außer  Kraft.

19
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.