Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

Hat  die  auf  ein  Einlagebuch  oder  auf  laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage
am  1.  August  1914  den  Betrag  von  2000  Kronen  nicht  überstiegen,  so  kann  der
Einleger  die  Auszahlung  von  200  Kronen,  hat  sie  aber  den  Betrag  von
2000  Kronen  überstiegen,  monatlich  die  Auszahlung  von  200  Kronen  verlangen;
hei  einer  Einlage  von  zweitausend  bis  viertausend  Kronen  kann  jedoch  während
der  ganzen  Dauer  des  Aufschubes  die  Auszahlung  von  höchstens  10  Prozent
der  Einlage  gefordert  werden.
Der  Inhaber  der  laufenden  Rechnung  kann  die  Auszahlung  seiner  Einlage
ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  fordern,  insoweit  er  glaubwürdig  nachweist,  daß
er  den  auszuzahlenden  Betrag  zur  Begleichung  der  Gehälter  und  Löhne  seiner
Angestellten,  zur  Begleichung  des  Mietzinses  seiner  Geschäfts-  oder  Betriebsräume
unumgänglich  benötigt,  oder  insoweit  er  den  Betrag  zur  Begleichung  von
Steuern  oder  sonstigen  öffentlichen  Abgaben  der  zur  Einhebung  derselben
berufenen  Kasse  anweist;  dieses  sein  Recht  kann  er  jedoch  nur  so  geltend
rn achen,  wenn  er  den  benötigten  Betrag  —  insofern  eine  längere  Kündigungsfrist
nicht  vereinbart  ist  —  mindestens  acht  Tage  früher  anmeldet.

Bei  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Kreditgenossenschaften  kann
oi  Betrag,  der  gefordert  werden  kann,  die  Hälfte  der  Einlage  in  keinem  Falle
ubersteigen.
Die  von  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Einlage  an  diesem  Tage
er  später  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  auf  Grund  des  zweiten  Absatzes
2 e  orderten  Summen  eingerechnet  werden.
Ah  ^' e  vor  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  des
Ah atzes  ^  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  Beträge,  die  auf  Grund  des
Satzes  2  gefordert  werden,  eingerechnet  werden.
Das  Institut  oder  die  Firma  kann  mit  Berufung  auf  den  mit  dieser
g| e ^ ordnun g  gewährten  Aufschub  die  Effektuierung  einer  solchen  Verfügung  des
ln  t  ? 6rS  n ' cbt  verweigern,  derzufolge  ein  bestimmter  Betrag  bei  demselben
z  ut  ober  bei  derselben  Firma  auf  einer  anderen  laufenden  Rechnung  gutv
  C  , re 'ben  oder  in  ein  mit  der  auf  die  Übertragung  bezüglichen  Klausel
Se  enes  Einlagebuch  zu  übertragen  ist.
kann  d ' e  derart  zugunsten  einer  anderen  Person  übertragene  Summe
Sehr  i- leSe  ^ erson  während  der  Zeit  des  Moratoriums  auch  innerhalb  der
Institut  611  C ' Cr  zw ' sc b en  ihr  und  dem  Einleger  zustande  gekommenen  und  dem
■nwiefe  ° der  der  E ' rma  mitgeteilten  Vereinbarung  nur  insofern  disponieren,
können 1 - 11  ’  *' ber  d ' 6Se  ^ umme  der  Einleger  ohne  Übertragung  verfügen  hätte
bis  zur  H"  d ' eSem  Ealle  kann  der  Einleger  über  seine  verbleibende  Einlage
Auszahl  ° lle  dgr  betreffenden  Summe  nicht  verfügen.  Der  Einleger  kann  die
übertra  ^  ^  3uf  seine  e 'g ene  laufende  Rechnung  oder  sein  Einlagebuch
ohne  fn! nen  Summe  ebenfalls  bloß  in  demselben  Maße  fordern,  als  er  sie
E .ertragung  fordern  hätte  können.
10  000  Kro"  aUf  e ’ n  EinIa gebuch  erlegten  Betrag,  der  nicht  geringer  ist  als
selben  Firm?  k  ka ‘ ln  der  Einle S er  auf  seine  bei  demselben  Institut  oder  dera
  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  laufende  Rechnung  überweisen,
            
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