UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Verpflichtungen, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund einer
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber
belasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Personen
oder zu einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt ist;
Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;
die folgenden Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen:
a) bei Versicherungen für den Militärdienst oder bei Versicherungen, die
sich auf den Todesfall im Kriegsdienste erstrecken, die Zahlung der
ganzen Versicherungssumme, bei anderen Lebensversicherungen die
Zahlung der Versicherungssumme bis zu 500 Kronen;
b) die Verpflichtung des Versicherers auf Rückkauf oder Belehnung der
Lebensversicherungspolice bis zu 200 Kronen;
c) bei Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden die Zahlung der
Prämien und der Entschädigungssumme;
d) bei allen anderen Versicherungszweigen auf Zahlung der Entschädigungs
summe bis zu 400 Kronen;
e) die Verpflichtungen des Rückversicherers aus dieser Versicherung im
Verhältnisse jener Beträge, die der Versicherer im Sinne der Punkte a)
bis d) zu zahlen hat, sowie die Rückversicherungsprämien aus der
Versicherung gegen Brand- und Hagelschaden;
Mietzinse, es sei denn, daß der Verpflichtete militärische Dienste leistet
oder jenen Personen gleichzuhalten ist, die militärische Dienste leisten,
insofern er nicht im Genüsse seiner ordentlichen Bezüge aus dem Dienst-
oder Anstellungsverhältnis oder zumindest im Genüsse eines Quartier -
geldes oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten
öffentlichen Unterstützung steht, in den beiden letzteren Fällen ist d' e
Mietzinsschuld nur bis zur Höhe des bezogenen Quartiergeldes oder d er
Unterstützung zu bezahlen;
Pachtzinsen;
Verpflichtungen aus Dienstverträgen, die Verpflichtungen ai>
dem landwirtschaftlichen und gewerblichen Arbeitsverhältnisse m' f
inbegriffen;
die Verpflichtungen, die den Unternehmer seinem Wiederunternehm er
gegenüber belasten in dem Verhältnisse, in dem der Unternehmer ^
Entgelt für die geleistete Arbeit zu seinen Händen erhalten hat;
die Ausfolgung des Einkommens während der Dauer des Aufschubes a u
der Verwaltung eines fremden Vermögens, unbeschadet der Rechte o e
Vermögensverwalters.
gilt'
§ 5. Über die bei Instituten oder anderen Firmen, die sich mit j
lagegeschäften befassen, vor dem 1. August 1914 auf ein Einlagebuch oder
laufende Rechnung erfolgte Einlage kann der Einleger — unbeschadet
vereinbarten Kündigungsfrist — während der Dauer des mit dieser Veror
gewährten Aufschubes nur unter den weiter unten folgenden Einschränku
verfügen.