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noch eine ganze Anzahl Staaten bis dahin nur einen minimalen Schutz
gewährten, und man von ihnen, z. B. von Italien, nicht auf einmal ein
sprungweises Vorgehen verlangen konnte, so dass das von der Konferenz
als wünschenswert anerkannte Mass mehrfach hinter dem zurückblieb,
was die vorgeschritteneren Staaten bereits gewährten. Aber darüber
kann kein Zweifel sein, dass die durch die Konferenz gebotene An-
regung in den ührigen Staaten ausserordentlich günstig gewirkt hat,
und die Arbeiterbevölkerung in ihren Forderungen dadurch wesentlich
unterstützt worden ist. Es wäre daher sehr eine Wiederholung derselben
zu wünschen. Schwerlich können internationale Privatvereine, so be-
achtenswert sie an und für sich sind, für solche Konferenzen von Ver-
tretern der Regierungen Ersatz bieten.
Treten wir nun aber der Frage näher, nach welchen Richtungen
hin eine Arbeiterschutzgesetzgebung auszubauen ist, um daran eine Dar-
stellung der Entwicklung der Gesetzgebung einzelner Länder zu
schliessen.
In erster Linie kommen Massregeln zum Schutz von Leben, Ge- Schutzmass-
sundheit und Sittlichkeit in Betracht. Sie betreffen zunächst die Bau- gegeln g°gen
anlage der Fabriketablissements, um für die Arbeiter gute Luft, Licht und‘ }eiten,
Reinlichkeit zu schaffen. Auch die organisierten Arbeiter sind nicht
imstande, in dieser Beziehung angemessene Forderungen aufzustellen
oder gar durchzusetzen. Sie haben meist keine Ahnung davon, was
für die Gesundheit erforderlich ist, und in welcher Weise geholfen
werden kann. Gerade in dieser Beziehung herrcht unter ihnen eine
unglaubliche Nachlässigkeit und ein Festhalten an alter Gewöhnung,
auch wenn die Schädlichkeit klar erkannt ist. Der Schutz hat
sich deshalb auch auf den Betrieb eventuell gegen Wunsch und Willen
der Arbeitenden selbst auszudehnen. Abgesehen von der Grösse
der Räume ist namentlich für eine gute Ventilation Sorge zu tragen,
insbesondere da, wo der Betrieb die Luft mit schädlichen Stoffen,
wie Staub, giftigen Gasen etc. erfüllt. Man braucht nur an che-
mische Fabriken, Färbereien, die Bleichereien in den Papierfabriken zu
denken, wo Chlordämpfe etc. die Respirationsorgane in hohem Masse an-
greifen; an die Räume in den Spinnereien, wo. die rohe Wolle oder
Baumwolle zerzupft und von Schmutz gereinigt wird, an die Metall-
schleifereien, Steinmetzwerkstätten, in welchen die Arbeiter den
mineralischen Staub einatmen, der die Lunge verletzt und die Arbeiter
vielfach schon nach kurzer Zeit bei Mangel an Vorsicht schwindsüchtig
werden lässt. In früheren Zeiten geschah die Metallschleiferei meist
auf trocknem Wege, und der Arbeiter stand in den Fabriken vor dem
Schleifstein und atmete, z. B. in Sheffield, ungehindert die abspringenden
Metallteile ein. Jetzt muss er über dem Steine sitzen und wenn
nicht auf nassem Wege gearbeitet werden kann, so sind Schutzvor-
richtungen angebracht, die den Staub auffangen, wie auch sonst durch
grosse Exhaustoren alle Staubteile, die sich loslösen, aufgesogen und
fortgeleitet werden. So sind eine Menge gefährlicher Arbeiterkrank-
heiten, d. h. solche, die bei den Arbeitern durch ihre Thätigkeit herbei-
geführt werden, erheblich reduziert, und dieses ist besonders in den
grossen Fabriken gelungen, denen die Gesetzgebung ihre besondere
Aufmerksamkeit widmete. Um aber zu zeigen, wie viel in dieser Be-
ziehung noch zu thun bleibt, führen wir ein paar Beispiele an.