Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
§ 4. Fällt das Gericht in einem im Absatz 2 des § 1 erwähnten Pro 
zesse eine Entscheidung, durch welche die Partei zur Zahlung einer unter das 
Moratorium fallenden Geldschuld oder zur Zahlung der Kosten eines wegen 
einer solchen Geldschuld eingeleiteten Prozesses verurteilt wird, so hat das 
Gericht in seiner Entscheidung die Erfüllungsfrist in der Weise festzusetzen, 
daß ihr Lauf mit dem ersten Tage nach Ablauf jener von der Rechtskraft des 
Ürteiles an zu rechnenden Frist beginnt, welche Frist in der bezüglich der Auf 
hebung des Moratoriums zu erlassenden Verordnung des Kön.-Ung. Ministeriums 
festgesetzt werden wird. 
In einer Entscheidung, mit welcher der Beklagte zur Zahlung einer im 
vorstehenden Absätze bestimmten Geldschuld auf Grund seines Nichterscheinens 
verurteilt wird, kann der Geklagte zugunsten des Klägers nur in den durch die 
Klageschrift verursachten Kosten verurteilt werden. 
Eine Entscheidung, welche eine Verurteilung zur Zahlung einer unter 
as Moratorium fallenden Geldschuld enthält, kann nicht ohne Rücksicht auf 
en Rechtsmittelweg für vollstreckbar erklärt werden. 
§ 5. Fällt das Gericht bezüglich einer nicht unter das Moratorium fallen- 
en Geldforderung eine verurteilende Entscheidung, so erklärt sie in der Ent 
scheidung, daß dieselbe ohne Rücksicht auf das Moratorium vollstreckbar ist. 
§ 6. Von dem 15. August 1914 an kann zur Hereinbringung oder Sicher 
stellung einer unter das Moratorium fallenden Forderung, ohne Rücksicht darauf, 
w ann die vollstreckbare öffentliche Urkunde errichtet wurde, die Exekution 
ZUr Befriedigung oder Sicherstellung nicht angeordnet, eine vorgängig ange 
ordnete derartige Exekution nicht fortgesetzt, weiteres, außer den Fällen des 
3 104 des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881, die Versteigerung nicht angeordnet 
0 e r fortgesetzt werden. 
Diese Bestimmung steht 
1- der Aufteilung des auf Grund der Versteigerung eingegangenen Kauf 
erlöses, 
2- der Überweisung einer Forderung, die aus einer öffentlichen Kasse oder 
einem Deposit behoben werden kann, 
3- der weiteren Fortsetzung einer auf die Nutznießung einer Liegenschaft 
geführten Exekution 
Grund einer vor dem 15. August vollzogenen Exekution nicht im Wege. 
1914 K° ie ® esdmm ung des Absatz 1 hindert auch in der Zeit vom 15. August 
nicht ^ ZUm 22 ‘ August 1914 (§ 15 der Verordnung Zahl 6045/1914 M. E.) 
Wege dlC An ° rdnung oder den Vollzug einer Exekution zur Sicherstellung 
SOlchen Forderung, welche gemäß der Verordnung vom 31. Juli 
vom io". 5715/1914 M - K. unter das Moratorium fiel, nach der Verordnung 
fällt ' AlIgust 1914 Zahl 6045/1914 M. E. aber nicht unter das Moratorium 
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