Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  4.  Fällt  das  Gericht  in  einem  im  Absatz  2  des  §  1  erwähnten  Prozesse ­
  eine  Entscheidung,  durch  welche  die  Partei  zur  Zahlung  einer  unter  das
Moratorium  fallenden  Geldschuld  oder  zur  Zahlung  der  Kosten  eines  wegen
einer  solchen  Geldschuld  eingeleiteten  Prozesses  verurteilt  wird,  so  hat  das
Gericht  in  seiner  Entscheidung  die  Erfüllungsfrist  in  der  Weise  festzusetzen,
daß  ihr  Lauf  mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  jener  von  der  Rechtskraft  des
Ürteiles  an  zu  rechnenden  Frist  beginnt,  welche  Frist  in  der  bezüglich  der  Aufhebung ­
  des  Moratoriums  zu  erlassenden  Verordnung  des  Kön.-Ung.  Ministeriums
festgesetzt  werden  wird.
In  einer  Entscheidung,  mit  welcher  der  Beklagte  zur  Zahlung  einer  im
vorstehenden  Absätze  bestimmten  Geldschuld  auf  Grund  seines  Nichterscheinens
verurteilt  wird,  kann  der  Geklagte  zugunsten  des  Klägers  nur  in  den  durch  die
Klageschrift  verursachten  Kosten  verurteilt  werden.
Eine  Entscheidung,  welche  eine  Verurteilung  zur  Zahlung  einer  unter
as  Moratorium  fallenden  Geldschuld  enthält,  kann  nicht  ohne  Rücksicht  auf
en  Rechtsmittelweg  für  vollstreckbar  erklärt  werden.
§  5.  Fällt  das  Gericht  bezüglich  einer  nicht  unter  das  Moratorium  fallenen
  Geldforderung  eine  verurteilende  Entscheidung,  so  erklärt  sie  in  der  Entscheidung, ­
  daß  dieselbe  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  vollstreckbar  ist.
§  6.  Von  dem  15.  August  1914  an  kann  zur  Hereinbringung  oder  Sicherstellung ­
  einer  unter  das  Moratorium  fallenden  Forderung,  ohne  Rücksicht  darauf,
w ann  die  vollstreckbare  öffentliche  Urkunde  errichtet  wurde,  die  Exekution
ZUr  Befriedigung  oder  Sicherstellung  nicht  angeordnet,  eine  vorgängig  angeordnete ­
  derartige  Exekution  nicht  fortgesetzt,  weiteres,  außer  den  Fällen  des
3  104  des  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881,  die  Versteigerung  nicht  angeordnet
0  e r  fortgesetzt  werden.
Diese  Bestimmung  steht
1-  der  Aufteilung  des  auf  Grund  der  Versteigerung  eingegangenen  Kauferlöses, ­

2-  der  Überweisung  einer  Forderung,  die  aus  einer  öffentlichen  Kasse  oder
einem  Deposit  behoben  werden  kann,
3-  der  weiteren  Fortsetzung  einer  auf  die  Nutznießung  einer  Liegenschaft
geführten  Exekution
Grund  einer  vor  dem  15.  August  vollzogenen  Exekution  nicht  im  Wege.
1914  K° ie  ® esdmm ung  des  Absatz  1  hindert  auch  in  der  Zeit  vom  15.  August
nicht  ^  ZUm  22 ‘  August  1914  (§  15  der  Verordnung  Zahl  6045/1914  M.  E.)
Wege  dlC  An ° rdnung  oder  den  Vollzug  einer  Exekution  zur  Sicherstellung
SOlchen  Forderung,  welche  gemäß  der  Verordnung  vom  31.  Juli
vom  io". 5715/1914  M -  K.  unter  das  Moratorium  fiel,  nach  der  Verordnung
fällt  '  AlIgust  1914  Zahl  6045/1914  M.  E.  aber  nicht  unter  das  Moratorium

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