Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Der § 8 der Verordnung vom 2. August 1914 Zahl 5761/1914 M. E. 
bleibt hinsichtlich von Forderungen, die nicht unter das Moratorium fallen, 
unberührt. 
Daß die Forderung, auf deren Befriedigung oder Sicherstellung die Exe 
kution gerichtet ist, nicht unter das Moratorium fällt, ist in der richterlichen 
Entscheidung, in dem die Exekution anordnenden Bescheide, sowie in dem 
Zahlungsverbote auszusprechen. 
§ 7. Während der Dauer des Moratoriums kann die Konkurseröffnung 
auf Antrag des Gläubigers nicht angeordnet werden; in Angelegenheit eines 
auf Eröffnung des Konkurses seitens des Gläubigers vor dem 15. August 1914 
gestellten Antrages ruht das Verfahren von diesem Tage an. 
In die im letzten Absätze des § 27 des Konkursgesetzes (Gesetz 
artikel XVII vom Jahre 1881) festgesetzte sechsmonatliche Frist kann die Zeit 
vom 1. August 1914 bis zur Aufgebung des Moratoriums nicht eingerechnet 
werden. 
§ 8. Der § 9 der Verordnung vom 2. August 1914 Zahl 5761/1914 M. E. 
hindert nicht die Überweisung einer solchen Forderung, die aus einer öffent 
lichen Kasse oder einem Deposit behoben werden kann, zur Begleichung einer 
nicht unter das Moratorium fallenden Forderung. 
§ 9. Die Wirkung des Moratoriums auf den Gang der Besitzregulierungs 
sachen wird durch eine besondere Verordnung oder besondere Verfügung des 
Justizministers geregelt. 
Das königl. ungarische Ministerium verfügt zur Ergänzung seiner Ver 
ordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/1914 M. E. über die Gewährung eines 
Aufschubes (Moratoriums) zur Erfüllung privatrechtlicher Forderungen auf Grund 
der im § 16 des G. A. LXIII vom Jahre 1912 erhaltenen Ermächtigung, wie folgt: 
§ 1. Jene Geldforderungen, die auf Grund von Geschäften, welche der 
ander Budapester Waren- und Effektenbörse in Geltung stehenden Waren- und 
Effekten-Liquidationsordnung unterliegen, die an der Liquidation beteiligten 
Börsenmitglieder einander gegenüber sowie ein Börsenmitglied, welches einem 
anderen Börsenmitglied zu einem solchen Geschäft Auftrag erteilt hat, dem 
beauftragten Börsenmitglied gegenüber und das letztere dem auftraggeben en 
Börsenmitglied gegenüber im Erfolge der Liquidation belasten, fallen nicht unter 
den im § i der Verordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/1914 M. E. ge 
währten Aufschub (Moratorium). 
§ 2. Diese Verordnung tritt am 31. August 1914 in Kraft.
	        
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