UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Der § 8 der Verordnung vom 2. August 1914 Zahl 5761/1914 M. E.
bleibt hinsichtlich von Forderungen, die nicht unter das Moratorium fallen,
unberührt.
Daß die Forderung, auf deren Befriedigung oder Sicherstellung die Exe
kution gerichtet ist, nicht unter das Moratorium fällt, ist in der richterlichen
Entscheidung, in dem die Exekution anordnenden Bescheide, sowie in dem
Zahlungsverbote auszusprechen.
§ 7. Während der Dauer des Moratoriums kann die Konkurseröffnung
auf Antrag des Gläubigers nicht angeordnet werden; in Angelegenheit eines
auf Eröffnung des Konkurses seitens des Gläubigers vor dem 15. August 1914
gestellten Antrages ruht das Verfahren von diesem Tage an.
In die im letzten Absätze des § 27 des Konkursgesetzes (Gesetz
artikel XVII vom Jahre 1881) festgesetzte sechsmonatliche Frist kann die Zeit
vom 1. August 1914 bis zur Aufgebung des Moratoriums nicht eingerechnet
werden.
§ 8. Der § 9 der Verordnung vom 2. August 1914 Zahl 5761/1914 M. E.
hindert nicht die Überweisung einer solchen Forderung, die aus einer öffent
lichen Kasse oder einem Deposit behoben werden kann, zur Begleichung einer
nicht unter das Moratorium fallenden Forderung.
§ 9. Die Wirkung des Moratoriums auf den Gang der Besitzregulierungs
sachen wird durch eine besondere Verordnung oder besondere Verfügung des
Justizministers geregelt.
Das königl. ungarische Ministerium verfügt zur Ergänzung seiner Ver
ordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/1914 M. E. über die Gewährung eines
Aufschubes (Moratoriums) zur Erfüllung privatrechtlicher Forderungen auf Grund
der im § 16 des G. A. LXIII vom Jahre 1912 erhaltenen Ermächtigung, wie folgt:
§ 1. Jene Geldforderungen, die auf Grund von Geschäften, welche der
ander Budapester Waren- und Effektenbörse in Geltung stehenden Waren- und
Effekten-Liquidationsordnung unterliegen, die an der Liquidation beteiligten
Börsenmitglieder einander gegenüber sowie ein Börsenmitglied, welches einem
anderen Börsenmitglied zu einem solchen Geschäft Auftrag erteilt hat, dem
beauftragten Börsenmitglied gegenüber und das letztere dem auftraggeben en
Börsenmitglied gegenüber im Erfolge der Liquidation belasten, fallen nicht unter
den im § i der Verordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/1914 M. E. ge
währten Aufschub (Moratorium).
§ 2. Diese Verordnung tritt am 31. August 1914 in Kraft.