Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
22 
§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die Jahres 
taxen der Erfinderpatente. 
II. Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen. 
§ 4. Dem in dieser Verordnung gewährten Aufschübe unterliegen nicht: 
1. Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die Kapitals 
tilgungsraten und Renten solcher Schulden; 
2. die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie von 
sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern geeignet 
oder für kautionsfähig erklärt sind; 
3. die laufenden Zinsen und laufenden Kapitaltilgungsraten von 
Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem Hypothekarschuldner gegenüber, sowie 
derartige Zinsen und Kapitaltilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund 
deren die im Punkte 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen emittiert 
werden können; 
4. Taxen, die für die Benützung von Wasserleitungs- und Beleuchtungs 
werken, im allgemeinen für die Benützung von öffentlichen Betrieben zu ent 
richten sind; 
5. Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund einer 
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber be 
lasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Personen oder zu 
einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt ist; 
6. Unterhaltsleistungen und Lebensrenten; 
7. die folgenden Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen: 
a) bei den für den Todesfall im Kriegsdienste besonders abgeschlossenen 
oder gegen eine besondere Prämie sich hierauf erstreckenden Versicherungen, 
insoweit der Tod eine Folge des Kriegsdienstes ist, sowie bei Versicherungen 
für den Militärdienst die Zahlung der ganzen Versicherungssumme; 
b) bei anderen Lebensversicherungen, die nicht unter den Punkt 6 fallen, 
die Zahlung der Versicherungssumme bis zu fünfhundert Kronen; 
c) die Verpflichtung des Versicherers auf Rückkauf oder Belehnung der 
Lebensversicherungspolice bis zu zweihundert Kronen; 
d) bei Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden, sowie bei Vieh 
versicherungen die Zahlung der ganzen Entschädigungssumme, bei allen 
anderen Schadenversicherungen die Zahlung der Entschädigungssumme bis zu 
vierhundert Kronen; 
e) bei den unter Punkt a) fallenden Lebensversicherungen, sowie bei 
den Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden und den Viehversicherungen 
die Zahlung der ganzen Prämie, bei allen anderen Schadenversicherungen und 
den Versicherungen gegen Unfall die Zahlung der Prämien in dem Verhältnisse, 
m dem die Versicherungssumme zu dem durch den Versicherer im Sinne des 
Punktes d), beziehungsweise b) zu zahlenden Höchstbetrage steht; die zur 
Deckung solcher Versicherungsprämien ausgefolgten Wechsel und unter dem 
Titel solcher Versicherungsprämien bestehenden Schulden aus laufender Rechnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.