UNGARN
Inhalt im einzelnen
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§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die Jahres
taxen der Erfinderpatente.
II. Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen.
§ 4. Dem in dieser Verordnung gewährten Aufschübe unterliegen nicht:
1. Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die Kapitals
tilgungsraten und Renten solcher Schulden;
2. die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie von
sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern geeignet
oder für kautionsfähig erklärt sind;
3. die laufenden Zinsen und laufenden Kapitaltilgungsraten von
Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem Hypothekarschuldner gegenüber, sowie
derartige Zinsen und Kapitaltilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund
deren die im Punkte 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen emittiert
werden können;
4. Taxen, die für die Benützung von Wasserleitungs- und Beleuchtungs
werken, im allgemeinen für die Benützung von öffentlichen Betrieben zu ent
richten sind;
5. Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund einer
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber be
lasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Personen oder zu
einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt ist;
6. Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;
7. die folgenden Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen:
a) bei den für den Todesfall im Kriegsdienste besonders abgeschlossenen
oder gegen eine besondere Prämie sich hierauf erstreckenden Versicherungen,
insoweit der Tod eine Folge des Kriegsdienstes ist, sowie bei Versicherungen
für den Militärdienst die Zahlung der ganzen Versicherungssumme;
b) bei anderen Lebensversicherungen, die nicht unter den Punkt 6 fallen,
die Zahlung der Versicherungssumme bis zu fünfhundert Kronen;
c) die Verpflichtung des Versicherers auf Rückkauf oder Belehnung der
Lebensversicherungspolice bis zu zweihundert Kronen;
d) bei Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden, sowie bei Vieh
versicherungen die Zahlung der ganzen Entschädigungssumme, bei allen
anderen Schadenversicherungen die Zahlung der Entschädigungssumme bis zu
vierhundert Kronen;
e) bei den unter Punkt a) fallenden Lebensversicherungen, sowie bei
den Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden und den Viehversicherungen
die Zahlung der ganzen Prämie, bei allen anderen Schadenversicherungen und
den Versicherungen gegen Unfall die Zahlung der Prämien in dem Verhältnisse,
m dem die Versicherungssumme zu dem durch den Versicherer im Sinne des
Punktes d), beziehungsweise b) zu zahlenden Höchstbetrage steht; die zur
Deckung solcher Versicherungsprämien ausgefolgten Wechsel und unter dem
Titel solcher Versicherungsprämien bestehenden Schulden aus laufender Rechnung