Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

23

sind  —  unbeschadet  der  auf  das  Kontokorrent-Verhältnis  bezüglichen  Vereinbarungen ­
  —  gleichfalls  von  dem  Aufschübe  ausgenommen;
f)  die  Verpflichtungen  des  Rückversicherers  aus  dieser  Versicherung  im
Verhältnisse  jener  Beträge,  die  der  Versicherer  im  Sinne  der  Punkte  a)  bis
d)  zu  zahlen  hat,  weiter  die  Rückversicherungsprämien  aus  einer  unter  den
Punkt  a)  fallenden  Lebensversicherung,  aus  einer  Versicherung  gegen  Brandoder ­
  Hagelschaden  und  aus  einer  Viehversicherung  ihrem  ganzen  Betrage  nach,
die  Rückversicherungsprämien  sonstiger  Versicherungszweige  aber  in  dem  Verhältnisse, ­
  indem  der  Versicherte  die  Versicherungsprämien  zu  zahlen  hat;
8.  Mietzinse,  den  Fall  ausgenommen,  daß  der  Verpflichtete  militärische
Dienste  leistet  oder  jenen  Personen  gleich  zu  halten  ist,  die  militärische  Dienste
leisten  und  nicht  im  Genüsse  seiner  ordentlichen  Bezüge  aus  dem  Dienstoder ­
  Anstellungsverhältnis,  oder  zumindest  im  Genüsse  eines  Quartiergeldes,
oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten  öffentlichen  Unterstützung ­
  steht;  steht  der  Verpflichtete  bloß  im  Genüsse  eines  Quartiergeldes
oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten  öffentlichen  Unterstützung, ­
  so  ist  die  Mietzinsschuld  nur  bis  zur  Höhe  des  bezogenen  Quartiergeldes ­
  oder  der  Unterstützung  zu  zahlen;

9.  Pachtzinse;
10.  die  laufenden  Kapitaltilgungsraten  von  Amortisationsdarlehen,  welche
auf  vermieteten  oder  verpachteten  Grundstücken  hypothekarisch  sichergestellt
sind  und  nicht  unter  Punkt  3  fallen,  dem  Hypothekarschuldner  gegenüber,  es
se >  denn,  daß  der  Verpflichtete  nachweist,  daß  der  tatsächlich  eingegangene
Miet-  oder  Pachtzins  nach  Abzug  der  das  Grundstück  belastenden  öffenthchr
 echtlichen  Abgaben,  der  im  Sinne  des  Punktes  3  zu  zahlenden  Zinsen  und
Kapitaltilgungsraten,  endlich  der  das  Grundstück  belastenden  und  im  Sinne
des  §  5  zu  zahlenden  übrigen  Zinsenschulden  —  insofern  alle  diese  auf  die
betreffende  Miet-  oder  Pachtperiode  entfallen  -  die  in  dem  gegenwärtigen
Punkte  erwähnten  übrigen  Kapitaltilgungsschulden  nicht  deckt;  insoweit  der
auf  diese  Weise  berechnete  Betrag  die  letzterwähnten  Kapitalstilgungsschulden
nur  zum  Teile  deckt,  ist  die  Zahlung  bis  zur  Höhe  dieses  Teilbetrages  zu
le >sten,  bezüglich  der  Reihenfolge  der  Zahlungsverpflichtungen  aber  ist  die
grundbücherliche  Rangordnung  maßgebend;
11.  Verpflichtungen  aus  Dienstverträgen,  die  Verpflichtungen  aus  em
landwirtschaftlichen,  handelsartigen  und  gewerblichen  Arbeitsverhältnisse  mitinbegriffen;


•  «  Aufträge  oder  sais
12.  Schulden  für  Kosten  und  Gebühren  **  tun g cn ,  die  Ärzte-,
Verträgen  auF  andere  ähnliche  personhc  e  Makler-  Vermittler-  und
Advokaten-,  Ingenieur-,  Schriftsteller-,  Küns  er  ’  Ä ts j e j stun gen  zu  zahlen
Agentengebühren  mitinbegriffen,  insofern  sie  ür  1  .  ^  b j s  7 ur  Höhe
sind,  welche  vor  dem  1.  August  1914  bewir
von  fünfundzwanzig  Prozent  der  fälligen  Schule  ,  welche  vor  dem
13.  Schulden  für  den  Kaufpreis  beweg  le  ier  Entgelt  von  gewerb
\  August  1914  geliefert  worden  sind  un  l “.  worden  sind,  monatlich
liehen  Arbeitsleistungen,  welche  vor  diesem  1  age
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.