Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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§  3.  Der  im  §  1  gewährte  Aufschub  erstreckt  sich  auch  auf  die  Jahrestaxen ­
  der  Erfinderpatente.
II.  Geldschulden,  die  dem  Aufschübe  nicht  unterliegen.
§  4.  Dem  in  dieser  Verordnung  gewährten  Aufschübe  unterliegen  nicht:
1.  Die  Zinsen  staatlicher  und  staatlich  garantierter  Schulden,  die  Kapitalstilgungsraten ­
  und  Renten  solcher  Schulden;
2.  die  Zinsenkupons  und  ausgelosten  Titres  von  Pfandbriefen,  sowie  von
sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von  Mündelgeldern  geeignet
oder  für  kautionsfähig  erklärt  sind;
3.  die  laufenden  Zinsen  und  laufenden  Kapitaltilgungsraten  von
Amortisations-Pfandbriefdarlehen  dem  Hypothekarschuldner  gegenüber,  sowie
derartige  Zinsen  und  Kapitaltilgungsraten  von  solchen  Forderungen,  auf  Grund
deren  die  im  Punkte  2  bezeichneten  sonstigen  Schuldverschreibungen  emittiert
werden  können;
4.  Taxen,  die  für  die  Benützung  von  Wasserleitungs-  und  Beleuchtungswerken, ­
  im  allgemeinen  für  die  Benützung  von  öffentlichen  Betrieben  zu  entrichten ­
  sind;
5.  Geldschulden,  die  den  Schuldner  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer
Anweisung  dem  Verein  vom  Roten  Kreuz  oder  einem  Fonds  gegenüber  belasten, ­
  der  zur  Unterstützung  von  Angehörigen  mobilisierter  Personen  oder  zu
einer  sonstigen  Hilfsleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  bestimmt  ist;
6.  Unterhaltsleistungen  und  Lebensrenten;
7.  die  folgenden  Verpflichtungen  aus  Versicherungsverträgen:
a)  bei  den  für  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  besonders  abgeschlossenen
oder  gegen  eine  besondere  Prämie  sich  hierauf  erstreckenden  Versicherungen,
insoweit  der  Tod  eine  Folge  des  Kriegsdienstes  ist,  sowie  bei  Versicherungen
für  den  Militärdienst  die  Zahlung  der  ganzen  Versicherungssumme;
b)  bei  anderen  Lebensversicherungen,  die  nicht  unter  den  Punkt  6  fallen,
die  Zahlung  der  Versicherungssumme  bis  zu  fünfhundert  Kronen;
c)  die  Verpflichtung  des  Versicherers  auf  Rückkauf  oder  Belehnung  der
Lebensversicherungspolice  bis  zu  zweihundert  Kronen;
d)  bei  Versicherungen  gegen  Brand-  und  Hagelschaden,  sowie  bei  Viehversicherungen ­
  die  Zahlung  der  ganzen  Entschädigungssumme,  bei  allen
anderen  Schadenversicherungen  die  Zahlung  der  Entschädigungssumme  bis  zu
vierhundert  Kronen;
e)  bei  den  unter  Punkt  a)  fallenden  Lebensversicherungen,  sowie  bei
den  Versicherungen  gegen  Brand-  und  Hagelschaden  und  den  Viehversicherungen
die  Zahlung  der  ganzen  Prämie,  bei  allen  anderen  Schadenversicherungen  und
den  Versicherungen  gegen  Unfall  die  Zahlung  der  Prämien  in  dem  Verhältnisse,
m  dem  die  Versicherungssumme  zu  dem  durch  den  Versicherer  im  Sinne  des
Punktes  d),  beziehungsweise  b)  zu  zahlenden  Höchstbetrage  steht;  die  zur
Deckung  solcher  Versicherungsprämien  ausgefolgten  Wechsel  und  unter  dem
Titel  solcher  Versicherungsprämien  bestehenden  Schulden  aus  laufender  Rechnung
            
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