UNGARN
Inhalt im einzelnen
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sind — unbeschadet der auf das Kontokorrent-Verhältnis bezüglichen Verein
barungen — gleichfalls von dem Aufschübe ausgenommen;
f) die Verpflichtungen des Rückversicherers aus dieser Versicherung im
Verhältnisse jener Beträge, die der Versicherer im Sinne der Punkte a) bis
d) zu zahlen hat, weiter die Rückversicherungsprämien aus einer unter den
Punkt a) fallenden Lebensversicherung, aus einer Versicherung gegen Brand
oder Hagelschaden und aus einer Viehversicherung ihrem ganzen Betrage nach,
die Rückversicherungsprämien sonstiger Versicherungszweige aber in dem Ver
hältnisse, indem der Versicherte die Versicherungsprämien zu zahlen hat;
8. Mietzinse, den Fall ausgenommen, daß der Verpflichtete militärische
Dienste leistet oder jenen Personen gleich zu halten ist, die militärische Dienste
leisten und nicht im Genüsse seiner ordentlichen Bezüge aus dem Dienst
oder Anstellungsverhältnis, oder zumindest im Genüsse eines Quartiergeldes,
oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten öffentlichen Unter
stützung steht; steht der Verpflichtete bloß im Genüsse eines Quartiergeldes
oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten öffentlichen Unter
stützung, so ist die Mietzinsschuld nur bis zur Höhe des bezogenen Quartier
geldes oder der Unterstützung zu zahlen;
9. Pachtzinse;
10. die laufenden Kapitaltilgungsraten von Amortisationsdarlehen, welche
auf vermieteten oder verpachteten Grundstücken hypothekarisch sichergestellt
sind und nicht unter Punkt 3 fallen, dem Hypothekarschuldner gegenüber, es
se > denn, daß der Verpflichtete nachweist, daß der tatsächlich eingegangene
Miet- oder Pachtzins nach Abzug der das Grundstück belastenden öffenthch-
r echtlichen Abgaben, der im Sinne des Punktes 3 zu zahlenden Zinsen und
Kapitaltilgungsraten, endlich der das Grundstück belastenden und im Sinne
des § 5 zu zahlenden übrigen Zinsenschulden — insofern alle diese auf die
betreffende Miet- oder Pachtperiode entfallen - die in dem gegenwärtigen
Punkte erwähnten übrigen Kapitaltilgungsschulden nicht deckt; insoweit der
auf diese Weise berechnete Betrag die letzterwähnten Kapitalstilgungsschulden
nur zum Teile deckt, ist die Zahlung bis zur Höhe dieses Teilbetrages zu
le >sten, bezüglich der Reihenfolge der Zahlungsverpflichtungen aber ist die
grundbücherliche Rangordnung maßgebend;
11. Verpflichtungen aus Dienstverträgen, die Verpflichtungen aus em
landwirtschaftlichen, handelsartigen und gewerblichen Arbeitsverhältnisse mit-
inbegriffen;
• « Aufträge oder sais
12. Schulden für Kosten und Gebühren ** tun g cn , die Ärzte-,
Verträgen auF andere ähnliche personhc e Makler- Vermittler- und
Advokaten-, Ingenieur-, Schriftsteller-, Küns er ’ Ä ts j e j stun gen zu zahlen
Agentengebühren mitinbegriffen, insofern sie ür 1 . ^ b j s 7 ur Höhe
sind, welche vor dem 1. August 1914 bewir
von fünfundzwanzig Prozent der fälligen Schule , welche vor dem
13. Schulden für den Kaufpreis beweg le ier Entgelt von gewerb
\ August 1914 geliefert worden sind un l “. worden sind, monatlich
liehen Arbeitsleistungen, welche vor diesem 1 age