26
UNGARN
Inhalt im einzelnen
§ 7. Institute, die sich mit Einlagegeschäften befassen, oder andere solche
Firmen können mit Berufung auf den mit dieser Verordnung gewährten Aufschub
die Effektuierung einer solchen Verfügung des Einlegers nicht verweigern, der-
zufolge ein bestimmter Betrag bei demselben Institut oder bei derselben Firma
auf einer anderen laufenden Rechnung gutzuschreiben oder in ein mit einer
auf die Überweisung bezüglichen Klausel versehenes Einlagebuch zu übertragen
ist. Über den derart zugunsten einer anderen Person überwiesenen Betrag kann
diese Person während der Dauer des Aufschubs nur innerhalb der Schranken
der zwischen ihr und dem Einleger zustandegekommenen und dem Institut oder
der Firma mitgeteilten Vereinbarung und nur insoweit verfügen, inwieweit der
Einleger über denselben ohne die Überweisung verfügen hätte können; in diesem
Falle kann der Einleger über die ihm verbliebene Einlage bis zur Höhe des
betreffenden Betrages nicht verfügen. Der Einleger kann die Auszahlung des
auf seine eigene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch überwiesenen Betrages
ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er dies ohne die Überweisung
hätte fordern können.
Einen auf Einlagebücher erlegten Betrag, der nicht geringer ist als zehn
tausend Kronen, kann der Einleger auf seine bei demselben Institut oder der
selben Firma bestehende neu zu eröffnende laufende Rechnung überweisen und
er kann über dieses sein Guthaben auf laufender Rechnung so verfügen, als
wenn der Betrag auch ursprünglich auf laufende Rechnung erlegt gewesen wäre.
§ 8. Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen
von öffentlichen Fonds sind nach Maßgabe des obwaltenden Bedürfnisses,
welches durch die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde festgestellt wird —
unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch bei mindestens acht
Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — unbeschränkt auszuzahlen.
Das Ausmaß des Bedürfnisses wird hinsichtlich der Fonds von Städten mit
geordnetem Magistrat, von Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über
fünftausend Kronen durch den Minister des Innern und bei jenen Beträgen,
welche fünftausend Kronen nicht übersteigen, durch den Vizegespan des Komitats
festgesetzt.
Dasselbe gilt für die Einlagen der Arbeiterversicherungskassen und der
Bergwerks- Bruderladen.
Städte und Gemeinden, sowie Waisenkassen können zur Deckung ihrer
laufenden Bedürfnisse über ihre auf laufende Rechnung oder Einlagebuch er
legten Einlagen — unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch
bei mindestens acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — ohne
Rücksicht auf die im § 6 und im § 7 festgesetzten Schranken verfügen. D aS
Ausmaß des laufenden Bedürfnisses wird hinsichtlich der Haupt- und Residenz
stadt Budapest hinsichtlich Beträge über zwanzigtausend Kronen durch den
Minister des Innern, bei jenen Beträgen, welche zwanzigtausend Kronen nicht
übersteigen, durch den Magistrat, hinsichtlich der städtischen Munizipien und
der Städte mit geordnetem Magistrat durch den Minister des Innern, hinsicht
lich der Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über fünftausend Kronen
durch den Minister des Innern, bei den Beträgen, die fünftausend Kronen nicht