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Art zu der andern steht, in dem Sinne, dass der Wille, als welcher
sich die eine Rechtsquelle darstellt, durch den Willen, der die
andere Rechtsquelle bedeutet, irgendwie rechtlich bestimmbar
zu denken, mit andern Worten: wenn für eine Rechtsquelle das
Motiv zur Vornahme oder Unterlassung rechtsschöpferischer Er-
klärung aus rechtlichen Gründen in der Willensrichtung einer
andern Quelle gelegen ist oder sein sollte. Aus rechtlichen
Gründen: es scheiden also die Fälle aus, in denen sich eine Rechts-
quelle aus Egoismus oder-aber aus Beweggründen moralischer
Natur verbunden fühlt, der andern zu folgen.
Eine Bestimmbarkeit im rechtlichen Sinne ist nun immer ge-
geben, wo die eine Rechtsquelle einer rechtlichen Herrschaft
der andern unterworfen, zuweilen, wo sie der andern koor-
dinirt zu denken ist.
Sind mehrere Rechtsquellen einander koordinirt, so ist eine
rechtliche Ahhängigkeit des einen Rechtswillens vom andern nur
dann möglich, wenn beide einem dritten, für beide verbindlichen
Rechtswillen untergeben sind. Diese dritte Rechtsquelle ist entweder
der Wille einer beide beherrschenden Gemeinpersönlichkeit, z. B.
eines aus Staaten bestehenden Bundesstaates, eines viele Gemein-
den in sich enthaltenden Einheitsstaates, oder sie ist eine andere
und zwar, um das schon hier zu sagen, völkerrechtliche Quelle.
Wo solche gemeinsame Abhängigkeit von einer dritten Quelle
fehlt, etwa im Verhältnisse einer deutschen Gemeinde zu einer
ausländischen !), gebricht es auch an einer gegenseitigen recht-
lichen Beziehung dieser Rechtsquellen zu einander.
Besteht aber eine rechtliche Herrschaft einer Rechtsquelle
über die andere, so ist die Bestimmbarkeit der unterworfenen
durch die herrschende unmittelbar mit der Thatsache der Herr-
schaft gegeben. Das zeigt sich nicht nur in den Beziehungen
eines Bundes- zu seinen Gliedstaaten, eines Suzeräns zu Sei-
aen Vasallenstaaten, es tritt zu Tage auch im Verhältniss des
Staats zu den ihm eingegliederten, eines Rechtswillens fähigen
1) Die interessanten Bemerkungen v. Mohl’s über die internationale
Gemeinschaft der „Gesellschaften‘‘ und die internationalen Beziehungen der
Gemeinden u. s. w. (Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Tübingen 1860.
3. 586, 620 ff.) handeln wesentlich von den Verhältnissen der gesellschaftlichen
Kreise eines Staats zu andern Staaten, sind aber auch in dieser Begren-
zung nicht einwandfrei; s. ob. S. 130 Note 1. — Wegen des Verhältnisses
von Staat und Kirche vergl. unten S. 166 Note 1.