Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Inhalt  im  einzelnen

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oder  Unternehmungen  benötigt  werden,  nicht  berührt;  ihre  derartige  Verpflichtung ­
  hat  die  Partei  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  zu  erfüllen.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auch  auf  solche  gegenseitige ­
  Verträge  nicht,  bei  denen  die  Geldschuld  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Fälligkeit  von  dem  Moratorium  ausgenommen  ist.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auf  den  Kauf  von  Grundstücken ­
  mit  der  Abänderung,  daß  ein  Rücktritt  in  Ermangelung  einer  anderen
Vereinbarung  nicht  statthaft  ist,  wenn  der  Käufer  in  den  Besitz  des  Grundstückes ­
  getreten  ist.

IV.  Gemischte  und  Schlußbestimmungen.
§  17.  Jene  Rechtswirkungen,  welche  für  den  Fall,  daß  bei  Fälligkeit
nicht  erfüllt  wird,  auf  irgendeine  Weise  festgesetzt  worden  sind,  treten  nicht
ein,  wenn  die  Geld  schuldende  Partei  das  Moratorium  in  Anspruch  genommen  hat.
§  18.  Aus  dem  Grunde,  daß  der  Schuldner  die  nach  §  4  Punkt  3,  10,  12
oder  13,  oder  aber  nach  §  5  dem  Aufschübe  nicht  unterliegende  Verpflichtung
nicht  erfüllt  hat,  kann  der  Gläubiger  die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  festgesetzten ­
  Rechtswirkungen  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Ministeriums  nicht
geltend  machen,  ausgenommen  die  Geltendmachung  der  fälligen  Zinsen  und
Kapitalsraten  und  ihrer  Nebengebühren,  die  für  den  Fall  der  Nichtzahlung  der
Zinsen  oder  Kapitalsraten  diesfalls  vereinbarte  Vertragsstrafe  mitinbegriffen.
Diese  Bestimmung  gilt  rückwirkend  auch  für  jene  Schulden,  welche  seit  dem
1-  August  1914  zu  zahlen  waren.

§  19.  Die  Zahlung  der  dem  Aufschübe  unterliegenden  Versicherungsprämien ­
  kann  der  Versicherte  nach  Ablauf  der  Dauer  des  Aufschubes  nicht  mit
Berufung  darauf  verweigern,  daß  die  Versicherung  infolge  der  Nichtzahlung
der  Prämie  aufgehoben  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherte  innerhalb  von
Tagen  nach  dem  Tage  der  Fälligkeit  der  Versicherungsprämie  oder  nach
dem  Ablauf  des  durch  den  Versicherer  gewährten  oder  des  gesetzlichen  Aufschubes ­
  (§  505  Punkt  3  des  G.-A.  XXXVII:  1875)  dem  Versicherer  schriftlich
nntteilt,  daß  er  die  Versicherung  aufzuheben  wünscht  oder  daß  er  innerhalb
dieser  Frist  ein  rekommandiertes  Schreiben  dieses  Inhaltes  an  die  Adresse  des
Versicherers  zur  Post  gibt.
§  20.  Der  Umstand,  daß  die  Forderung  unter  das  Moratorium  fällt,
hindert  nicht  die  Verwendung  der  Forderung  zur  Aufrechnung.
§  21.  Die  Dauer  des  Aufschubes  kann  hinsichtlich  der  unter  das  Moratorium ­
  fallenden  Verpflichtungen  weder  in  die  Verjährungsfrist,  noch  in  eine
zur  Geltendmachung  oder  Wahrung  der  Rechte  festgesetzte  Frist  eingerechnet
werden.

§  22.  Die  auf  Grund  des  §  25  des  G.-A.  XVII:  1914  zulässigen  Abzüge
von  den  Gebühren  der  Angestellten  der  Bahnen  sind  wanen  er
Dauer  des  Moratoriums  nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  bewirken.
I.  Von  den  Gebühren  der  Angestellten,  die  nicht  in  den  Krieg  gezogen
sind,  werden  die  Abzüge  —  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  —  unverändert
auch  weiterhin  bewirkt.
            
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