UNGARN
Inhalt im einzelnen
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II. Die Abzüge, welche von den Gebühren der infolge der Mobilisierung
zum Militärdienst eingerückten Angestellten zu bewirken sind, werden, wie folgt
geregelt:
1. Insolange der in den Krieg gezogene Angestellte seine ständigen Ge
bühren von der Bahn unverkürzt erhält, sind die Abzüge von den Gebühren
unverändert, das heißt so zu bewirken, als wäre der Betreffende nicht zum
Militärdienst eingerückt.
2. Bei jenen Angestellten, deren ständige Gebühren infolge ihres Aus
zuges in den Krieg eine Herabsetzung erfahren haben, sind die Abzüge vom
Zeitpunkte der Herabsetzung der ständigen Gebühren an, wie folgt, zu bewirken:
a) die Mitgliedtaxen und Beiträge der im § 22 des G.-A. XVII: 1914
erwähnten Wohlfahrtsinstitute sind in Gemäßheit der Statuten der betreffenden
Institute auch von den herabgesetzten Gebühren unverändert in Abzug zu
bringen ;
b) bei Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen ist darauf
zu achten, daß — bei vollständiger Außerachtlassung des jährlichen Betrages
der militärischen Gage — als Gehalt nicht der ursprüngliche Betrag jener
ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, sondern nur der
den Vorschriften entsprechend herabgesetzte Betrag derselben zu betrachten ist,
und daß die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen demzufolge — ohne
jedes neuerliche gerichtliche Verfahren — im Sinne des §6 des G.-A. XLI: 1908
nur bis zur Höhe eines Drittels dieses herabgesetzten Betrages, jedoch unter
Freilassung von jährlichen zweitausend Kronen in Abzug gebracht werden
können. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen jene pfandrechtlich sicher
gestellten Forderungen, bei denen der Abzug in monatlichen gleichen Raten
geschieht, die auch im Falle der Erhöhung des Gehaltes einer Änderung nicht
unterliegen, welche demzufolge ungeachtet der Herabsetzung jener ständigen
Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, auch weiterhin in den
gerichtlich vorgemerkten monatlichen Raten in Abzug zu bringen sind, doch
unbeschadet der im Punkt IV des § 25 des G.-A. XVII: 1914 festgesetzten
Schranken;
c) der Abzug von Forderungen und Mitgliedtaxen (Punkt III/5 des § 2h
des G.-A. XVII : 1914) der im Schoße der Bahnen oder im Kreise der Ange
stellten errichteten und im § 22 des G.-A. XVII: 1914 nicht erwähnten Wohl
fahrtsinstitute, Wohltätigkeitsvereine und Genossenschaften ist einzustellen.
III. Die vor dem Inslebentreten der gegenwärtigen Verordnung bewirk
ten Abzüge können nicht zurückgefordert werden, auch können für eine den 1
Inslebentreten vorgegangene Zeit Abzüge nachträglich nicht gefordert werden-
§ 23. Auf die Beitragsforderungen der Arbeiterversicherungskassen und
der Bergwerks-Bruderladen, sowie auf ihre Verpflichtungen zur Ausfolgung
von Unterstützungen und Renten erstreckt sich diese Verordnung nicht.
§ 24. Durch diese Verordnung werden die auf die Wirkung der höhere«
Gewalt (vis major) bezüglichen Rechtsvorschriften nicht berührt.
Die für den Fall der Nichterfüllung bestimmten Rechtsfolgen treten ^ lC
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ausgenommen — während de r