Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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II. Die Abzüge, welche von den Gebühren der infolge der Mobilisierung 
zum Militärdienst eingerückten Angestellten zu bewirken sind, werden, wie folgt 
geregelt: 
1. Insolange der in den Krieg gezogene Angestellte seine ständigen Ge 
bühren von der Bahn unverkürzt erhält, sind die Abzüge von den Gebühren 
unverändert, das heißt so zu bewirken, als wäre der Betreffende nicht zum 
Militärdienst eingerückt. 
2. Bei jenen Angestellten, deren ständige Gebühren infolge ihres Aus 
zuges in den Krieg eine Herabsetzung erfahren haben, sind die Abzüge vom 
Zeitpunkte der Herabsetzung der ständigen Gebühren an, wie folgt, zu bewirken: 
a) die Mitgliedtaxen und Beiträge der im § 22 des G.-A. XVII: 1914 
erwähnten Wohlfahrtsinstitute sind in Gemäßheit der Statuten der betreffenden 
Institute auch von den herabgesetzten Gebühren unverändert in Abzug zu 
bringen ; 
b) bei Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen ist darauf 
zu achten, daß — bei vollständiger Außerachtlassung des jährlichen Betrages 
der militärischen Gage — als Gehalt nicht der ursprüngliche Betrag jener 
ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, sondern nur der 
den Vorschriften entsprechend herabgesetzte Betrag derselben zu betrachten ist, 
und daß die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen demzufolge — ohne 
jedes neuerliche gerichtliche Verfahren — im Sinne des §6 des G.-A. XLI: 1908 
nur bis zur Höhe eines Drittels dieses herabgesetzten Betrages, jedoch unter 
Freilassung von jährlichen zweitausend Kronen in Abzug gebracht werden 
können. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen jene pfandrechtlich sicher 
gestellten Forderungen, bei denen der Abzug in monatlichen gleichen Raten 
geschieht, die auch im Falle der Erhöhung des Gehaltes einer Änderung nicht 
unterliegen, welche demzufolge ungeachtet der Herabsetzung jener ständigen 
Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, auch weiterhin in den 
gerichtlich vorgemerkten monatlichen Raten in Abzug zu bringen sind, doch 
unbeschadet der im Punkt IV des § 25 des G.-A. XVII: 1914 festgesetzten 
Schranken; 
c) der Abzug von Forderungen und Mitgliedtaxen (Punkt III/5 des § 2h 
des G.-A. XVII : 1914) der im Schoße der Bahnen oder im Kreise der Ange 
stellten errichteten und im § 22 des G.-A. XVII: 1914 nicht erwähnten Wohl 
fahrtsinstitute, Wohltätigkeitsvereine und Genossenschaften ist einzustellen. 
III. Die vor dem Inslebentreten der gegenwärtigen Verordnung bewirk 
ten Abzüge können nicht zurückgefordert werden, auch können für eine den 1 
Inslebentreten vorgegangene Zeit Abzüge nachträglich nicht gefordert werden- 
§ 23. Auf die Beitragsforderungen der Arbeiterversicherungskassen und 
der Bergwerks-Bruderladen, sowie auf ihre Verpflichtungen zur Ausfolgung 
von Unterstützungen und Renten erstreckt sich diese Verordnung nicht. 
§ 24. Durch diese Verordnung werden die auf die Wirkung der höhere« 
Gewalt (vis major) bezüglichen Rechtsvorschriften nicht berührt. 
Die für den Fall der Nichterfüllung bestimmten Rechtsfolgen treten ^ lC 
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ausgenommen — während de r
	        
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