Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

30

II.  Die  Abzüge,  welche  von  den  Gebühren  der  infolge  der  Mobilisierung
zum  Militärdienst  eingerückten  Angestellten  zu  bewirken  sind,  werden,  wie  folgt
geregelt:
1.  Insolange  der  in  den  Krieg  gezogene  Angestellte  seine  ständigen  Gebühren ­
  von  der  Bahn  unverkürzt  erhält,  sind  die  Abzüge  von  den  Gebühren
unverändert,  das  heißt  so  zu  bewirken,  als  wäre  der  Betreffende  nicht  zum
Militärdienst  eingerückt.
2.  Bei  jenen  Angestellten,  deren  ständige  Gebühren  infolge  ihres  Auszuges ­
  in  den  Krieg  eine  Herabsetzung  erfahren  haben,  sind  die  Abzüge  vom
Zeitpunkte  der  Herabsetzung  der  ständigen  Gebühren  an,  wie  folgt,  zu  bewirken:
a)  die  Mitgliedtaxen  und  Beiträge  der  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914
erwähnten  Wohlfahrtsinstitute  sind  in  Gemäßheit  der  Statuten  der  betreffenden
Institute  auch  von  den  herabgesetzten  Gebühren  unverändert  in  Abzug  zu
bringen  ;
b)  bei  Abzug  der  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  ist  darauf
zu  achten,  daß  —  bei  vollständiger  Außerachtlassung  des  jährlichen  Betrages
der  militärischen  Gage  —  als  Gehalt  nicht  der  ursprüngliche  Betrag  jener
ständigen  Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehaltes  haben,  sondern  nur  der
den  Vorschriften  entsprechend  herabgesetzte  Betrag  derselben  zu  betrachten  ist,
und  daß  die  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  demzufolge  —  ohne
jedes  neuerliche  gerichtliche  Verfahren  —  im  Sinne  des  §6  des  G.-A.  XLI:  1908
nur  bis  zur  Höhe  eines  Drittels  dieses  herabgesetzten  Betrages,  jedoch  unter
Freilassung  von  jährlichen  zweitausend  Kronen  in  Abzug  gebracht  werden
können.  Von  dieser  Bestimmung  sind  ausgenommen  jene  pfandrechtlich  sichergestellten ­
  Forderungen,  bei  denen  der  Abzug  in  monatlichen  gleichen  Raten
geschieht,  die  auch  im  Falle  der  Erhöhung  des  Gehaltes  einer  Änderung  nicht
unterliegen,  welche  demzufolge  ungeachtet  der  Herabsetzung  jener  ständigen
Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehaltes  haben,  auch  weiterhin  in  den
gerichtlich  vorgemerkten  monatlichen  Raten  in  Abzug  zu  bringen  sind,  doch
unbeschadet  der  im  Punkt  IV  des  §  25  des  G.-A.  XVII:  1914  festgesetzten
Schranken;
c)  der  Abzug  von  Forderungen  und  Mitgliedtaxen  (Punkt  III/5  des  §  2h
des  G.-A.  XVII  :  1914)  der  im  Schoße  der  Bahnen  oder  im  Kreise  der  Angestellten ­
  errichteten  und  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914  nicht  erwähnten  Wohlfahrtsinstitute, ­
  Wohltätigkeitsvereine  und  Genossenschaften  ist  einzustellen.
III.  Die  vor  dem  Inslebentreten  der  gegenwärtigen  Verordnung  bewirkten ­
  Abzüge  können  nicht  zurückgefordert  werden,  auch  können  für  eine  den 1
Inslebentreten  vorgegangene  Zeit  Abzüge  nachträglich  nicht  gefordert  werden-§
  23.  Auf  die  Beitragsforderungen  der  Arbeiterversicherungskassen  und
der  Bergwerks-Bruderladen,  sowie  auf  ihre  Verpflichtungen  zur  Ausfolgung
von  Unterstützungen  und  Renten  erstreckt  sich  diese  Verordnung  nicht.
§  24.  Durch  diese  Verordnung  werden  die  auf  die  Wirkung  der  höhere«
Gewalt  (vis  major)  bezüglichen  Rechtsvorschriften  nicht  berührt.
Die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  bestimmten  Rechtsfolgen  treten  ^ lC
Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  ausgenommen  —  während  de r
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.