Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Zeit,  insolange  am  Wohnsitze  oder  Orte  der  Geschäftsniederlassung  des  Schuldners ­
  die  Tätigkeit  des  Gerichts  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  ruht
nicht  ein.
§  25.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  zur  Umlage  öffentlicher
Abgaben  berechtigten  Körperschaften  zur  Zahlung  ihrer  im  §  4,  Punkt  3,  angeführten ­
  solchen  Verpflichtungen,  welche  aus  diesen  öffentlichen  Abgaben  gedeckt ­
  werden,  einen  Aufschub  zur  Zahlung  dieser  Abgaben  gewähren  zu  dürfen,
insofern  ein  Aufschub  zur  Bezahlung  dieser  öffentlichen  Abgaben  gewährt
wurde.
§  26.  Insoweit  während  der  Geltung  dieser  Verordnung  die  Ausdehnung
oder  Einschränkung  des  Kreises  der  dem  Aufschübe  unterliegenden  Verpflichtungen ­
  sich  als  notwendig  erweisen  würde,  wird  das  Ministerium  diesbezüglich
nach  Bedarf  im  Verordnungswege  verfügen.
§  27.  Insofern  das  königl.  ung.  Ministerium  keine  anderweitige  Verfügung ­
  trifft,  sind  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  mit  den
Beschränkungen  der  nachstehenden  Absätze  auch  auf  die  Forderungen  und
Schulden  von  Angehörigen  oder  Einwohnern  auswärtiger  Staaten  maßgebend.
Wenn  ein  ungarischer  Staatsbürger  oder  ein  Einwohner
der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  seine  privatrechtliche
Forderung  in  einem  anderen  Staate  nur  in  geringerem  Maße  oder
nil t  weitergehenden  Beschränkungen  geltend  machen  kann,  als
dies  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  festgesetzt  ist,  unterliegen ­
  in  den  Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  die
Forderungen  der  in  den  Verband  eines  solchen  Staates  gehörigen
Gläubiger,  sowie  die  Forderungen  der  im  Gebiete  eines  solchen
Staates  wohnenden  derjenigen  Gläubiger,  die  in  den  Verband
lr gendeines  feindlichen  Staates  gehören,  ähnlichen  Beschränkungen. ­

Wenn  in  einem  anderen  Staate  das  dort  gewährte  Moratorium
Slc h  auf  die  privatrechtlichen  Schulden  ungarischer  Staatsbürger
oder  Einwohner  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  entweder ­
  überhaupt  nicht  erstreckt  oder  in  einem  engeren  Kreise
im  allgemeinen  zur  Geltung  gelangt,  unterliegen  in  den
-ändern  der  ungarischen  heiligen  Krone  die  Schulden  der  in  den
^crband  eines  solchen  Staates  gehörigen  Gläubiger,  sowie  die
chulden  der  im  Gebiete  eines  solchen  Staates  wohnenden  derjenigen ­
  Gläubiger,  die  in  den  Verband  irgendeines  feindlichen
aates  gehören,  ähnlichen  Beschränkungen.
Den  in  den  Alineen  2  und  3  enthaltenen  Beschränkungen
unterliegen  nicht  solche  Forderungen  und  Schulden  von  Bürgern
Lä  h  Bewohnern  ausländischer  Staaten,  die  aus  ihrem  in  den
andern  der  heiligen  ungarischen  Krone  unterhaltenen  kommere
  en ,  industriellen  oder  Wirtschaftsbetriebe  stammen.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  finden

auf

juristische  Personen  entsprechende  Anwendung.
            
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