UNGARN
Inhalt im einzelnen
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§ 28. Jede richterliche Verfügung, welche dem Schuldner das in den
Ländern der ungarischen heiligen Krone maßgebende Moratorium oder die
mit demselben verbundenen Rechte gegen seinen Willen entziehen würde, gilt
als gegen ein inländisches Verbotsgesetz (gegen die inländische öffentliche
Ordnung) verstoßend und dem Zwecke eines inländischen Gesetzes widerstreitend.
§ 29. Die infolge des Moratoriums im streitigen und außerstreitigen
Verfahren notwendigen Bestimmungen wird der Justizminister, in Kroatien und
Slavonien der Banus durch besondere Verordnung festsetzen.
§ 30. Die mit dem Ablauf des Moratoriums zusammenhängenden Be
stimmungen werden seinerzeit durch eine besondere Verordnung festgesetzt
werden.
§ 31. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der
heiligen ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien
und Slavonien.
Die zur Festsetzung des Ausmaßes der laufenden Bedürfnisse von
Städten und Gemeinden, sowie von Waisenkassen im Sinne des § 8 berufene
Behörde wird hinsichtlich des Gebietes von Kroatien und Slavonien durch den
Banus bestimmt.
§ 32. Diese Verordnung — welche als dritte Moratoriums-Verordnung
zu zitieren ist — tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.
Mit dem Inslebentreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die die am 31. Juli 1914 unter Zahl 5715/1914 M. E. erlassene
— erste — Moratorium-Verordnung außer Kraft setzende — zweite
— Moratorium-Verordnung, welche vom königl. Ungar. Ministerium
a m 12. August 1914 unter Zahl 6045/1914 M. E. erlassen wurde;
die über Geldforderungen aus einzelnen Börsengeschäften
atn 28. August 1914 unter Zahl 6504/1914 M. E. erlassene Verordnung;
endlich die bezüglich Ergänzung der Verordnung Zahl
6045/1914 M. E. am 10. September 1914 unter Zahl 6796/1914 M. E.
er lassene Verordnung.
Insoweit die gegenwärtige Verordnung im § 4, Punkt 13 und
1111 § 5 nichts anderes bestimmt, bleibt der mit den früheren
Moratorium-Verordnungen gewährte Aufschub hinsichtlich jener
er pfijchtungen, welche die gegenwärtige Verordnung von der
Geltung des Moratoriums ausnimmt, unberührt. Würde dieser
Aufschub vor dem 15. Oktober 1914 ablaufen, so ist die Schuld am
!5. Oktober zu zahlen.