Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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§ 28. Jede richterliche Verfügung, welche dem Schuldner das in den 
Ländern der ungarischen heiligen Krone maßgebende Moratorium oder die 
mit demselben verbundenen Rechte gegen seinen Willen entziehen würde, gilt 
als gegen ein inländisches Verbotsgesetz (gegen die inländische öffentliche 
Ordnung) verstoßend und dem Zwecke eines inländischen Gesetzes widerstreitend. 
§ 29. Die infolge des Moratoriums im streitigen und außerstreitigen 
Verfahren notwendigen Bestimmungen wird der Justizminister, in Kroatien und 
Slavonien der Banus durch besondere Verordnung festsetzen. 
§ 30. Die mit dem Ablauf des Moratoriums zusammenhängenden Be 
stimmungen werden seinerzeit durch eine besondere Verordnung festgesetzt 
werden. 
§ 31. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf 
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der 
heiligen ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien 
und Slavonien. 
Die zur Festsetzung des Ausmaßes der laufenden Bedürfnisse von 
Städten und Gemeinden, sowie von Waisenkassen im Sinne des § 8 berufene 
Behörde wird hinsichtlich des Gebietes von Kroatien und Slavonien durch den 
Banus bestimmt. 
§ 32. Diese Verordnung — welche als dritte Moratoriums-Verordnung 
zu zitieren ist — tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. 
Mit dem Inslebentreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 
die die am 31. Juli 1914 unter Zahl 5715/1914 M. E. erlassene 
— erste — Moratorium-Verordnung außer Kraft setzende — zweite 
— Moratorium-Verordnung, welche vom königl. Ungar. Ministerium 
a m 12. August 1914 unter Zahl 6045/1914 M. E. erlassen wurde; 
die über Geldforderungen aus einzelnen Börsengeschäften 
atn 28. August 1914 unter Zahl 6504/1914 M. E. erlassene Verordnung; 
endlich die bezüglich Ergänzung der Verordnung Zahl 
6045/1914 M. E. am 10. September 1914 unter Zahl 6796/1914 M. E. 
er lassene Verordnung. 
Insoweit die gegenwärtige Verordnung im § 4, Punkt 13 und 
1111 § 5 nichts anderes bestimmt, bleibt der mit den früheren 
Moratorium-Verordnungen gewährte Aufschub hinsichtlich jener 
er pfijchtungen, welche die gegenwärtige Verordnung von der 
Geltung des Moratoriums ausnimmt, unberührt. Würde dieser 
Aufschub vor dem 15. Oktober 1914 ablaufen, so ist die Schuld am 
!5. Oktober zu zahlen.
	        
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