Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Inhalt  im  einzelnen

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Das  königlich  ungarische  Ministerium  verordnet  auf  Grund  der  im  §  16
des  Gesetzartikels  LXIII  vom  Jahre  1912  über  Ausnahmeverfügungen  für  den
Fall  eines  Krieges  erteilten  Ermächtigung  wie  folgt:
I.  Ausnahmeverfügungen  in  betreff  von  Schulden,  die  zugunsten  von  Angehörigen
und  Einwohnern  feindlicher  Staaten  bestehen.
Inländische  Munizipien,  Gemeinden  und  andere  öffentliche  Körperschaften,
sowie  auch  die  auf  dem  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone
tätigen  Körperschaften,  Vereinigungen,  Vereine,  Institute,  Gesellschaften  und  im
allgemeinen  Handelsfirmen  sowie  die  daselbst  wohnhaften  Einzelpersonen  haben
über  gemeinsame,  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall  erlassene  Verordnung
des  königlich  ungarischen  Handelsministers  und  des  königlich  ungarischen
Finanzministers  ihre  Schulden  anzugeben,  die  zugunsten  von  Angehörigen  und
Einwohnern  (§  9)  feindlicher  Staaten  bestehen.
§  2.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
Finanzminister  können  mit  gemeinsamer  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von
Fall  zu  Fall  im  Wege  der  Vergeltung:
1.  die  Begleichung  der  im  §  1  bezeichneten  Schulden  verbieten  oder  von
der  Erfüllung  bestimmter  Bedingungen  abhängig  machen;
2.  anordnen,  daß  der  Gegenstand  der  im  §  1  bezeichneten  Schuld  bis
auf  weitere  Verfügung  bei  der  königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei  der
Österreichisch-Ungarischen  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle
hinterlegt  werde.
Die  im  Widerspruche  mit  den  im  Punkt  1  Abs.  1  erwähnten  Anordnungen
vorgenommene  Handlung  ist  ohne  rechtliche  Wirkung.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
Finanzminister  können  mit  gemeinsamer  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von
Fall  zu  Fall  die  im  Punkt  2  des  Abs.  1  erwähnte  Hinterlegung  auch  außer  dem
Falle  der  Vergeltung  in  betreff  von  solchen  zugunsten  von  Angehörigen  und
Einwohnern  (§  9)  feindlicher  Staaten  bestehenden  Schulden  anordnen,  bezüglich
deren  dies  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Kredits  erwünscht  erscheint.
II.  Überwachung  einzelner  Unternehmungen.
§  3.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
Finanzminister  können  mit  gemeinsamer  Verordnung  im  Wege  der  Vergeltung
anordnen,  daß  für  solche  im  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen
Krone  tätige  Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von  Unternehmungen
'»eiche  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt  werden,  oder
deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in  das  feindliche  Ausland  abzuführen
sind,  auf  Kosten  der  Unternehmungen  Aufsichtskommissare  bestellt  werden.
Die  Aufsichtskommissare  haben  unter  Wahrung  der  Eigentums-  und
sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens  darüber  zu  wachen,  daß  während
            
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