Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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des Krieges der Geschäftsbetrieb der Unternehmung nicht in einer den 
inländischen Interessen widerstreitenden Weise geführt werde. 
§ 4. 
Die Aufsichtskommissare (§ 3) sind insbesondere befugt: 
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über 
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter 
sagen oder sich selbst vorzubehalten; 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen, sowie den Be 
stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen; 
3. Auskunft für alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. 
§ 5. 
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den im Kreise 
der Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtskommissaren (§ 3) 
getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten. 
§ ö. 
Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen eines unter Aufsicht 
gestellten Unternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar an 
Angehörige oder Einwohner (§ 9) feindlicher Staaten abgeführt oder über 
wiesen werden. 
Die Aufsichtskommissare können Ausnahmen zulassen. Sie können in 
geeigneten Fällen anordnen, daß Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche 
Sachen, deren Abführung oder Überweisung nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, 
zugunsten der Berechtigten bei der königlich ungarischen Postsparkasse, bei 
der Österreichisch-Ungarischen Bank oder an einer anderen geeigneten Stelle 
hinterlegt werden. 
III. Gemischte und Schlußbestimmungen. 
§ 7. 
Gegen denjenigen, der einer in den §§ 1, 2, 5 und 6 enthaltenen oder 
auf Grund dieser Paragraphen erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, können 
der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische Finanz 
minister mit gemeinsamer Verfügung eine Ordnungsbuße bis zu fünfzigtausend 
Kronen bemessen, haben aber ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
§ 8. 
Durch den Umstand, daß zugunsten von Angehörigen oder Einwohnern 
(§ 9) feindlicher Staaten bestandene Schulden oder in ihrem Eigentum gewesene 
Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen nach dem 
31. Juli 1914 auf eine andere Person übergegangen sind, wird die Anwendung 
der gegenwärtigen Verordnung nicht verhindert. 
§ 9. 
Diejenigen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, welche An 
gehörige und Einwohner feindlicher Staaten betreffen, sind auf juristische 
Personen entsprechend anzuwenden.
	        
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