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des Krieges der Geschäftsbetrieb der Unternehmung nicht in einer den
inländischen Interessen widerstreitenden Weise geführt werde.
§ 4.
Die Aufsichtskommissare (§ 3) sind insbesondere befugt:
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter
sagen oder sich selbst vorzubehalten;
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen, sowie den Be
stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;
3. Auskunft für alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
§ 5.
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den im Kreise
der Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtskommissaren (§ 3)
getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten.
§ ö.
Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen eines unter Aufsicht
gestellten Unternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar an
Angehörige oder Einwohner (§ 9) feindlicher Staaten abgeführt oder über
wiesen werden.
Die Aufsichtskommissare können Ausnahmen zulassen. Sie können in
geeigneten Fällen anordnen, daß Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche
Sachen, deren Abführung oder Überweisung nach Abs. 1 nicht erfolgen darf,
zugunsten der Berechtigten bei der königlich ungarischen Postsparkasse, bei
der Österreichisch-Ungarischen Bank oder an einer anderen geeigneten Stelle
hinterlegt werden.
III. Gemischte und Schlußbestimmungen.
§ 7.
Gegen denjenigen, der einer in den §§ 1, 2, 5 und 6 enthaltenen oder
auf Grund dieser Paragraphen erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, können
der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische Finanz
minister mit gemeinsamer Verfügung eine Ordnungsbuße bis zu fünfzigtausend
Kronen bemessen, haben aber ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 8.
Durch den Umstand, daß zugunsten von Angehörigen oder Einwohnern
(§ 9) feindlicher Staaten bestandene Schulden oder in ihrem Eigentum gewesene
Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen nach dem
31. Juli 1914 auf eine andere Person übergegangen sind, wird die Anwendung
der gegenwärtigen Verordnung nicht verhindert.
§ 9.
Diejenigen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, welche An
gehörige und Einwohner feindlicher Staaten betreffen, sind auf juristische
Personen entsprechend anzuwenden.