Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Die  angeführte  Verordnung  bleibt,  insofern  die  gegenwärtige  Verordnung
nicht  anders  verfügt  (§  14),  im  übrigen  unberührt.
§  19-Wenn
  das  Gericht  infolge  des  Krieges  zu  funktionieren  aufhört,  wird  das
Streitverfahren  unterbrochen.
Mit  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  wird  der  Lauf  jeder  Frist  unterbrochen, ­
  und  beginnt  die  Frist  mit  dem  Aufheben  der  Unterbrechung  ganz
von  neuem  zu  laufen.
Jede  während  der  Dauer  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  von  welcher
Partei  immer  vorgenommene  prozessuale  Handlung  ist  dem  Gegner  gegenüber
unwirksam.  Auch  die  Mitteilung  gerichtlicher  Entscheidungen  ist  unwirksam-Die
  Unterbrechung  hört  mit  dem  achten  Tage,  der  auf  jenen  Tag  folgt,
an  dem  die  Kundmachung  über  den  neuerlichen  Beginn  der  Tätigkeit  des
Gerichtes  veröffentlicht  wurde,  auf.
Wenn  eine  Partei  zu  einer  bestimmten  Frist  eine  Klage  bei  einem  Gerichte
anhängig  zu  machen  hätte,  dessen  Tätigkeit  infolge  des  Krieges  aufgehoben
wurde,  kann  die  Zeit,  wann  die  Tätigkeit  aufgehoben  war,  in  die  Klageerhebungsfrist ­
  nicht  eingerechnet  werden.
Der  Tag,  wann  die  Tätigkeit  des  Gerichtes  aufgehoben  wurde,  und  der
Tag,  wann  das  Gericht  seine  Tätigkeit  wieder  aufnimmt,  wird  bei  der  Wiederaufnahme ­
  der  Tätigkeit  vom  Leiter  des  Gerichtes  im  Amtsblatte  („Budapesti
Közlöny")  einmal  kundgemacht.  Die  Kundmachung  hat  zu  unterbleiben,  wenn
das  Gericht  seine  Tätigkeit  vor  dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Verordnung
wieder  aufgenommen  hat.  In  diesem  Falle  bestimmt  das  Gericht  gemäß  der
Umstände,  ob  die  Partei  die  prozessuale  Handlung  rechtzeitig  vorgenommen  hat.
§  20.
Ob  eine  Geldforderung  dem  Moratorium  unterliegt  oder
nicht,  ist  mit  Anwendung  der  gegenwärtigen  Verordnung  nach
der  dritten  Moratoriumverordnung  zu  entscheiden,  insofern  di e
gegenwärtige  Verordnung  nicht  anders  verfügt.
§  21.
Die  Verfügungen  über  das  Moratorium  berühren  nicht  die  Vorschrift 11
für  das  außerstreitige  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Der  Umstand,  daß  di e
Forderung  dem  Moratorium  unterliegt,  hindert  nicht  die  Eintragung  in  das
Grundbuch  -  auch  die  grundbücherliche  Vormerkung  —  insofern  diese  sonst
zulässig  ist.
§  22.
Auf  die  gerichtlich  festgestellten  Bezüge  der  Exmittierten  des  Gerichtes,
der  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Auftrages  vorgehenden  anderen  Persone 11
(z.  B.  des  Kurators,  des  Sequesters,  des  Eheverteidigers)  wie  auch  der  Zeug en
und  Sachverständigen  finden  die  mit  dem  Moratorium  verbundenen  Verfügung^
keine  Anwendung.
            
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