UNGARN
Inhalt im einzelnen
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§ 23.
Die Wirkung des Moratoriums auf den Gang der Besitzregelungssachen
wird durch eine besondere Verordnung oder besondere Verfügung des Justiz-
ministers bestimmt.
§ 24.
Wenn ein inländischer oder im Inland wohnhafter Schuldner eines im
Auslande, aber außerhalb des Gebietes von Österreich wohnhaften Gläubigers
>n glaubwürdiger Weise nachweist, daß er zur Sicherstellung des Gläubigers
durch Hinterlegung bei einem im Inlande wohnhaften Dritten (Pfandhalter)
ei n Pfand gegeben hat, kann das für den Wohnort des Pfandhalters zuständige
Bezirksgericht dem Pfandhalter auftragen, daß er das Pfand bis auf weitere
richterliche Verfügung niemandem ausfolge und das Pfand nicht verwerte, und
kann es dem Pfandhalter auch auftragen, das Pfand gerichtlich zu deponieren.
Die Außerachtlassung dieses Auftrages verpflichtet zum vollen Schadenersatz.
Der Pfandhalter kann das Pfand auch ohne vorhergehendes richterliches
Verfahren, mit Namhaftmachung des Pfandgebers gerichtlich deponieren. In
der Frage der Ausfolgung des gerichtlich deponierten Pfandes sind sämtliche
Interessenten zu hören.
Die vorstehenden Absätze sind auch dann anzuwenden, wenn der dritte
die vom Schuldner zur Deckung seiner Schuld bestellte bewegliche Sache nicht
als Pfandhalter, sondern als Depositär des Gläubigers in Verwahrung hat.
Vor der Erledigung des Antrages auf Erlassung des Auftrages sind
nötigenfalls die Interessenten zu hören. Gegen den den Auftrag enthaltenden
Beschluß ist ein einmaliger Rekurs ohne aufschiebende Wirkung zulässig.
Das Bezirksgericht kann den Auftrag über Antrag welcher immer der
interessierten Parteien oder des Pfandhalters, nach Anhörung sämtlicher
nteressenten mittels Beschlusses außer Kraft setzen, gegen diesen Beschluß
'st ein einmaliger Rekurs von aufschiebender Wirkung zulässig.
Sollte das Gericht hinsichtlich der Außerkraftsetzung des Auftrages oder
er Ausfolgung des Deposits (Absatz 2 dieses Paragraphen) nicht mit Beruhigung
^' ne Entscheidung treffen können, so verweist es eine der Parteien auf den
echtsweg und bestimmt eine entsprechende Frist zur Klageerhebung.
Bei Anwendung dieses Paragraphen ist unter Wohnort auch der Sitz, in
r niangelung eines solchen der Ort der Anlage zu verstehen.
§ 25.
Diese Verordnung, die als zweite Verordnung über das Moratorium-
erfahren anzuführen ist, tritt am 24. Oktober 1914 in Kraft. Die Verordnung
Zahl 13300 (I. M. E. vom 13. August 1914) erste Verordnung über das
Moratori um verfahren, tritt außer Kraft.