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UNGARN
Inhalt im einzelnen
Verordnung und auf die Normen des § 1 der gegenwärtigen Verordnung —
auch der Hauptmieter hätte fordern können.
§ 4. Wenn im Falle einer Hauptmiete (Alinea 2, § 2) dem Hauptmieter
für seine Mietzinsschuld ein Moratorium zukommt, hat der Hauptvermieter
ein gesetzliches Pfandrecht auf die Mietzinsforderung des Hauptmieters gegen
über seinem eigenen Mieter. Der Mieter des Hauptmieters kann jedoch den
Mietzins insolange wirksam zu Händen des Hauptmieters zahlen, als ihm der
Hauptvermieter dies nicht untersagt.
Nach der Untersagung kann der Haupt Vermieter sein dem eigenen Mieter
gegenüber bestehendes gesetzliches Pfandrecht ausüben. Der Verzicht des
Hauptmieters auf dieses Pfandrecht oder eine solche Vereinbarung zwischen
dem Hauptmieter und seinem Mieter, welche dieses Pfandrecht ausschließt oder
beschränkt, ist dem Hauptvermieter gegenüber wirkungslos.
Die Normen dieses Paragraphen sind auch im Falle der Überlassung
einzelner Wohnungen oder Wohnungsteile an Aftermieter entsprechend an-
zuwenden.
II. Vermischte und Schlußbestimmungen.
§ 5. Der § 6 der dritten Moratoriumverordnung wird mit folgenden
Verfügungen ergänzt:
Der Eigentümer eines Kontokorrents kann ohne Rücksicht auf die Summe
die Auszahlung seiner Einlage auch insofern verlangen, als er in glaubwürdiger
Weise nachweist, daß er die Einlage
a) zur Fertigstellung eines öffentlichen Zwecken dienenden Baues oder
einer anderen, einem solchen Zwecke dienenden Arbeit, wenn die zur Ober
aufsicht berufene Regierungsbehörde die Fertigstellung dieses Baues oder dieser
Arbeit für unaufschiebbar erklärt, oder
b) zur Fortsetzung eines vor dem Inslebentreten dieser Verordnung bereits
begonnenen Baues
unbedingt nötig hat und wenn er den zu diesem Zwecke nötigen Betrag
dem hierzu Berechtigten überweist. Alinea 6 des § 6 der dritten Moratorium
verordnung erstreckt sich auch auf diese Verfügung.
§ 6. Die Straßenregulierungsgesellschaften können über die von ihnen
im Sinne des § 118, O.-A. XXIII: 1885 gebildeten und bei irgendeinem Geld
institut auf Kontokorrent oder gegen Einlagebuch deponierten Wasserschutz
reservefonds je nach eintretendem Bedarf, den die zur Aufsicht berufene R e '
gierungsbehörde feststellt, ohne Rücksicht auf die in der dritten Moratorium-
Verordnung enthaltenen Beschränkungen verfügen.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 1914 ins Leben. Ihre
Wirksamkeit erstreckt sich, insofern sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die
in einem auf dem ganzen Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Kr° nen
geltenden Gesetze geregelt werden, auch auf Kroatien-Slavonien.