Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
Verordnung und auf die Normen des § 1 der gegenwärtigen Verordnung — 
auch der Hauptmieter hätte fordern können. 
§ 4. Wenn im Falle einer Hauptmiete (Alinea 2, § 2) dem Hauptmieter 
für seine Mietzinsschuld ein Moratorium zukommt, hat der Hauptvermieter 
ein gesetzliches Pfandrecht auf die Mietzinsforderung des Hauptmieters gegen 
über seinem eigenen Mieter. Der Mieter des Hauptmieters kann jedoch den 
Mietzins insolange wirksam zu Händen des Hauptmieters zahlen, als ihm der 
Hauptvermieter dies nicht untersagt. 
Nach der Untersagung kann der Haupt Vermieter sein dem eigenen Mieter 
gegenüber bestehendes gesetzliches Pfandrecht ausüben. Der Verzicht des 
Hauptmieters auf dieses Pfandrecht oder eine solche Vereinbarung zwischen 
dem Hauptmieter und seinem Mieter, welche dieses Pfandrecht ausschließt oder 
beschränkt, ist dem Hauptvermieter gegenüber wirkungslos. 
Die Normen dieses Paragraphen sind auch im Falle der Überlassung 
einzelner Wohnungen oder Wohnungsteile an Aftermieter entsprechend an- 
zuwenden. 
II. Vermischte und Schlußbestimmungen. 
§ 5. Der § 6 der dritten Moratoriumverordnung wird mit folgenden 
Verfügungen ergänzt: 
Der Eigentümer eines Kontokorrents kann ohne Rücksicht auf die Summe 
die Auszahlung seiner Einlage auch insofern verlangen, als er in glaubwürdiger 
Weise nachweist, daß er die Einlage 
a) zur Fertigstellung eines öffentlichen Zwecken dienenden Baues oder 
einer anderen, einem solchen Zwecke dienenden Arbeit, wenn die zur Ober 
aufsicht berufene Regierungsbehörde die Fertigstellung dieses Baues oder dieser 
Arbeit für unaufschiebbar erklärt, oder 
b) zur Fortsetzung eines vor dem Inslebentreten dieser Verordnung bereits 
begonnenen Baues 
unbedingt nötig hat und wenn er den zu diesem Zwecke nötigen Betrag 
dem hierzu Berechtigten überweist. Alinea 6 des § 6 der dritten Moratorium 
verordnung erstreckt sich auch auf diese Verfügung. 
§ 6. Die Straßenregulierungsgesellschaften können über die von ihnen 
im Sinne des § 118, O.-A. XXIII: 1885 gebildeten und bei irgendeinem Geld 
institut auf Kontokorrent oder gegen Einlagebuch deponierten Wasserschutz 
reservefonds je nach eintretendem Bedarf, den die zur Aufsicht berufene R e ' 
gierungsbehörde feststellt, ohne Rücksicht auf die in der dritten Moratorium- 
Verordnung enthaltenen Beschränkungen verfügen. 
§ 7. Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 1914 ins Leben. Ihre 
Wirksamkeit erstreckt sich, insofern sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die 
in einem auf dem ganzen Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Kr° nen 
geltenden Gesetze geregelt werden, auch auf Kroatien-Slavonien.
	        
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