Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

Verordnung  und  auf  die  Normen  des  §  1  der  gegenwärtigen  Verordnung  —
auch  der  Hauptmieter  hätte  fordern  können.
§  4.  Wenn  im  Falle  einer  Hauptmiete  (Alinea  2,  §  2)  dem  Hauptmieter
für  seine  Mietzinsschuld  ein  Moratorium  zukommt,  hat  der  Hauptvermieter
ein  gesetzliches  Pfandrecht  auf  die  Mietzinsforderung  des  Hauptmieters  gegenüber ­
  seinem  eigenen  Mieter.  Der  Mieter  des  Hauptmieters  kann  jedoch  den
Mietzins  insolange  wirksam  zu  Händen  des  Hauptmieters  zahlen,  als  ihm  der
Hauptvermieter  dies  nicht  untersagt.
Nach  der  Untersagung  kann  der  Haupt  Vermieter  sein  dem  eigenen  Mieter
gegenüber  bestehendes  gesetzliches  Pfandrecht  ausüben.  Der  Verzicht  des
Hauptmieters  auf  dieses  Pfandrecht  oder  eine  solche  Vereinbarung  zwischen
dem  Hauptmieter  und  seinem  Mieter,  welche  dieses  Pfandrecht  ausschließt  oder
beschränkt,  ist  dem  Hauptvermieter  gegenüber  wirkungslos.
Die  Normen  dieses  Paragraphen  sind  auch  im  Falle  der  Überlassung
einzelner  Wohnungen  oder  Wohnungsteile  an  Aftermieter  entsprechend  anzuwenden.

II.  Vermischte  und  Schlußbestimmungen.
§  5.  Der  §  6  der  dritten  Moratoriumverordnung  wird  mit  folgenden
Verfügungen  ergänzt:
Der  Eigentümer  eines  Kontokorrents  kann  ohne  Rücksicht  auf  die  Summe
die  Auszahlung  seiner  Einlage  auch  insofern  verlangen,  als  er  in  glaubwürdiger
Weise  nachweist,  daß  er  die  Einlage
a)  zur  Fertigstellung  eines  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Baues  oder
einer  anderen,  einem  solchen  Zwecke  dienenden  Arbeit,  wenn  die  zur  Oberaufsicht ­
  berufene  Regierungsbehörde  die  Fertigstellung  dieses  Baues  oder  dieser
Arbeit  für  unaufschiebbar  erklärt,  oder
b)  zur  Fortsetzung  eines  vor  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  bereits
begonnenen  Baues
unbedingt  nötig  hat  und  wenn  er  den  zu  diesem  Zwecke  nötigen  Betrag
dem  hierzu  Berechtigten  überweist.  Alinea  6  des  §  6  der  dritten  Moratoriumverordnung ­
  erstreckt  sich  auch  auf  diese  Verfügung.
§  6.  Die  Straßenregulierungsgesellschaften  können  über  die  von  ihnen
im  Sinne  des  §  118,  O.-A.  XXIII:  1885  gebildeten  und  bei  irgendeinem  Geldinstitut ­
  auf  Kontokorrent  oder  gegen  Einlagebuch  deponierten  Wasserschutzreservefonds ­
  je  nach  eintretendem  Bedarf,  den  die  zur  Aufsicht  berufene  R e '
gierungsbehörde  feststellt,  ohne  Rücksicht  auf  die  in  der  dritten  Moratorium-Verordnung
  enthaltenen  Beschränkungen  verfügen.
§  7.  Diese  Verordnung  tritt  am  28.  Oktober  1914  ins  Leben.  Ihre
Wirksamkeit  erstreckt  sich,  insofern  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,  die
in  einem  auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Kr° nen
geltenden  Gesetze  geregelt  werden,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.
            
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