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Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Der Wechselbesitzer ist zur Ausfüllung des Wechsels, den er vor 
dem 1. August 1914 auf Grund einer dem Moratorium unterliegenden 
Forderung unausgefüllt erhalten hat, nur mit einem Datum vor dem 
1. August auszufüllen berechtigt. Eine dem widersprechende Ausfüllung 
gilt als gegen die Vereinbarung verstoßend. 
Hinsichtlich solcher Wechsel, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt 
worden sind, ist während der Dauer des Aufschubes die in den §§ 25 bis 29 
des G.-A. XXVII: 1876 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig. 
Hinsichtlich solcher, dem Aufschübe nicht unterliegenden Wechsel, 
kaufmännischen Anweisungen und Lagerscheine, welche vor dem 1. Fe 
bruar 1915 fällig werden, hat die Präsentation zur Zahlung und die 
Protesterhebung wegen nicht erfolgter Zahlung spätestens während der nach 
Verlauf der von der Fälligkeit gerechneten zwei Monaten folgenden zwei 
Wochentage zu erfolgen, und wenn diese Frist vor dem 3. Februar 1915 
ablaufen sollte, spätestens am 3. Februar 1915. Während derselben Frist 
kann bei den einem Aufschübe nicht unterliegenden Wechseln die Prä 
sentation wegen Ehrenintervention erfolgen. 
§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die 
Jahrestaxen der Erfinderpatente. 
II. Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen. 
§ 4. Dem in § 1 gewährten Aufschub unterliegen nicht: 
1. Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die 
Kapitalstilgungsraten und Renten solcher Schulden; 
2. die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie 
von sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern 
geeignet oder für kautionsfähig erklärt sind; 
3. die vom 1. August 1914 laufenden Zinsen und die von diesem Tage 
laufenden Kapitalstilgungsraten von Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem 
Hypothekarschuldner gegenüber, die Forderung gegenüber dem Eigentümer 
des Grundstückes als persönlichem Schuldner mit inbegriffen, sowie der 
artige Zinsen und Kapitalstilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund 
deren die im Punkt 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen 
emittiert werden können; als Amortisationsdarlehen ist bei der Anwendung 
dieses und des Punktes 10 jenes Anlehen anzusehen, bei dem die Bezahlung 
des Kapitals nach einem im vorhinein festgestellten Amortisationsplan auf 
mindestens 15 Jahre verteilt ist; 
4. Taxen, die für die Benutzung von Wasserleitungs- und Beleuch 
tungswerken, im allgemeinen für die Benutzung von öffentlichen Betrieben z u 
entrichten sind, sowie Vereinsmitgliedergebühren; 
5. Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund ein er 
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber 
belasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Persone 11 
oder zu einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt is*» 
6. Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;
	        
FA ein beträchtlicher Teil der 250 Betriebe gehören, von denen hier die Rede ist, ohne weiteres zur Besiedlung herangezogen werden können. Solche Grundstücke können nur nach einer langen und sehr kostspieligen Zwischenwirtschaft besiedlungsfähilg gemacht werden. Die Kosten einer langen Zwischenwirtschaft aber müssen den Buchwert des vielleicht zu niedrigem Preise erworbenen Grundstücks so erhöhen, Jjaß der Siedlungswert dadurch erheblich ‘beeinträchtigt wird. Es können dann lebensfähige Siedler auf solchen Grundstücken nicht mehr angesetzt werden. 6. Die unter 1—5 aufgeführten Maßnahmen haben zur Voraussetzung, daß es der Organisation gelingt, durch Verhandlung mit den Gläubigern eine Herabsetzung der drückenden Schuldenlast herbeizuführen. Wo dies nicht mög- lich ist, bleibt nur der Weg der Zwangsversteigerung. Die Organisation wird sich in diesem Falle bemühen, für den Versteigerungstermin einen geeigneten Käufer zu beschaffen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, daß als Käufer Angehörige des bisherigen Besitzers in Betracht kommen, die dann nach erfolgtem Erwerb von der Organisation in derselben Weise zu betreuen wären wie im Fall 4. 7 Sehr bedenklich ist aber die Tatsache, daß auch mehr als 6500 Betriebe von unter 100 ha mit über 100 % des Einheitswertes verschuldet, also gleichfalls zum Teil ernstlich gefährdet sind. So wird sich die Organisation auch dieser Betriebe an- 1ehmen müssen. Ihre Tätigkeit wird sich hier unter Voranstellung des Grundsatzes der Besitzfestigung in derselben Weise vollziehen können wie hei den Großbetrieben, nur mit dem Unterschiede, daß für den Notfall eines Verkaufs die Abwicklung dieses Geschäfte leichter vor sich gehen wird, da sich auch in den Gebieten der Provinz Ostpreußen, in denen nach Angaben der Preußenkasse der Gütermarkt stockt, noch Käufer für bäuerliche Betriebe finden. Zu den im vorstehenden erörterten Maßnahmen kreditpolitischer Art muß eine gründliche Sanierung und beschleunigte Rationalisierung des Genossenschafts- wesens mit dem Ziele der Kreditverbilligung treten. Aber auch diese wird zu- sammen mit den übrigen Maßnahmen nur dann eine Milderung der Notlage herbei- führen, wenn daneben Schritte ergriffen werden, um die allgemeinen Rentabilitäts- möglichkeiten für die landwirtschaftlichen Betriebe in Ostpreußen günstiger als heute zu gestalten. Entsprechende Vorschläge finden sich an anderer Stelle dieses Berichts. 2. Maßnahmen zur Erleichterung der öffentlich-rechtlichen Belastung. Wenn auch anerkannt werden muß, daß auf dem Gebiete der Reichssteuern and der preußischen Staatssteuern weitgehende Erleichterungen für die ost- preußische Landwirtschaft durchgeführt worden sind, so können doch gerade die kommunalen Steuerlasten, die zur Erhaltung des sozialen und kulturellen Niveaus der Provinz erforderlich sind, in vielen Fällen über die Leistungsfähigkeit der Betriebe hinausgehen, zumal da sie ihrem Charakter als Realsteuern entsprechend auf die Höhe der Verschuldung keine Rücksicht nehmen. Die öffentlichen Körper- schaften werden daher in einer ganzen Reihe von Fällen vor der Wahl stehen, bei Betrieben auf der Grenze der Sanierungsfähigkeit entweder vorübergehend noch besondere Erleichterungen auf dem Gebiete der steuerlichen Lasten zu gewähren der diese Betriebe zusammenbrechen zu sehen. Es wird also bis zu einem gewissen Grade erforderlich sein, in Ostpreußen vorübergehend auch solche Lasten von Reich und Staat tragen zu lassen, die im Regelfalle von der örtlichen Wirtschaft getragen werden, insbesondere also über das heutige Maß hinaus Zuschüsse zu den Pflichtaufwendungen der kommunalen Körperschaften zu leisten. Derartige hesondere Zuschüsse rechtfertigen sich bei
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