Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Der Wechselbesitzer ist zur Ausfüllung des Wechsels, den er vor
dem 1. August 1914 auf Grund einer dem Moratorium unterliegenden
Forderung unausgefüllt erhalten hat, nur mit einem Datum vor dem
1. August auszufüllen berechtigt. Eine dem widersprechende Ausfüllung
gilt als gegen die Vereinbarung verstoßend.
Hinsichtlich solcher Wechsel, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt
worden sind, ist während der Dauer des Aufschubes die in den §§ 25 bis 29
des G.-A. XXVII: 1876 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig.
Hinsichtlich solcher, dem Aufschübe nicht unterliegenden Wechsel,
kaufmännischen Anweisungen und Lagerscheine, welche vor dem 1. Fe
bruar 1915 fällig werden, hat die Präsentation zur Zahlung und die
Protesterhebung wegen nicht erfolgter Zahlung spätestens während der nach
Verlauf der von der Fälligkeit gerechneten zwei Monaten folgenden zwei
Wochentage zu erfolgen, und wenn diese Frist vor dem 3. Februar 1915
ablaufen sollte, spätestens am 3. Februar 1915. Während derselben Frist
kann bei den einem Aufschübe nicht unterliegenden Wechseln die Prä
sentation wegen Ehrenintervention erfolgen.
§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die
Jahrestaxen der Erfinderpatente.
II. Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen.
§ 4. Dem in § 1 gewährten Aufschub unterliegen nicht:
1. Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die
Kapitalstilgungsraten und Renten solcher Schulden;
2. die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie
von sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern
geeignet oder für kautionsfähig erklärt sind;
3. die vom 1. August 1914 laufenden Zinsen und die von diesem Tage
laufenden Kapitalstilgungsraten von Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem
Hypothekarschuldner gegenüber, die Forderung gegenüber dem Eigentümer
des Grundstückes als persönlichem Schuldner mit inbegriffen, sowie der
artige Zinsen und Kapitalstilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund
deren die im Punkt 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen
emittiert werden können; als Amortisationsdarlehen ist bei der Anwendung
dieses und des Punktes 10 jenes Anlehen anzusehen, bei dem die Bezahlung
des Kapitals nach einem im vorhinein festgestellten Amortisationsplan auf
mindestens 15 Jahre verteilt ist;
4. Taxen, die für die Benutzung von Wasserleitungs- und Beleuch
tungswerken, im allgemeinen für die Benutzung von öffentlichen Betrieben z u
entrichten sind, sowie Vereinsmitgliedergebühren;
5. Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund ein er
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber
belasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Persone 11
oder zu einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt is*»
6. Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;
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ein beträchtlicher Teil der 250 Betriebe gehören, von denen hier die Rede ist, ohne
weiteres zur Besiedlung herangezogen werden können. Solche Grundstücke können
nur nach einer langen und sehr kostspieligen Zwischenwirtschaft besiedlungsfähilg
gemacht werden. Die Kosten einer langen Zwischenwirtschaft aber müssen den
Buchwert des vielleicht zu niedrigem Preise erworbenen Grundstücks so erhöhen,
Jjaß der Siedlungswert dadurch erheblich ‘beeinträchtigt wird. Es können dann
lebensfähige Siedler auf solchen Grundstücken nicht mehr angesetzt werden.
6. Die unter 1—5 aufgeführten Maßnahmen haben zur Voraussetzung,
daß es der Organisation gelingt, durch Verhandlung mit den Gläubigern eine
Herabsetzung der drückenden Schuldenlast herbeizuführen. Wo dies nicht mög-
lich ist, bleibt nur der Weg der Zwangsversteigerung. Die Organisation wird sich
in diesem Falle bemühen, für den Versteigerungstermin einen geeigneten Käufer
zu beschaffen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, daß als Käufer Angehörige des
bisherigen Besitzers in Betracht kommen, die dann nach erfolgtem Erwerb von der
Organisation in derselben Weise zu betreuen wären wie im Fall 4.
7 Sehr bedenklich ist aber die Tatsache, daß auch mehr als 6500 Betriebe von
unter 100 ha mit über 100 % des Einheitswertes verschuldet, also gleichfalls zum
Teil ernstlich gefährdet sind. So wird sich die Organisation auch dieser Betriebe an-
1ehmen müssen. Ihre Tätigkeit wird sich hier unter Voranstellung des Grundsatzes
der Besitzfestigung in derselben Weise vollziehen können wie hei den Großbetrieben,
nur mit dem Unterschiede, daß für den Notfall eines Verkaufs die Abwicklung
dieses Geschäfte leichter vor sich gehen wird, da sich auch in den Gebieten der
Provinz Ostpreußen, in denen nach Angaben der Preußenkasse der Gütermarkt
stockt, noch Käufer für bäuerliche Betriebe finden.
Zu den im vorstehenden erörterten Maßnahmen kreditpolitischer Art muß
eine gründliche Sanierung und beschleunigte Rationalisierung des Genossenschafts-
wesens mit dem Ziele der Kreditverbilligung treten. Aber auch diese wird zu-
sammen mit den übrigen Maßnahmen nur dann eine Milderung der Notlage herbei-
führen, wenn daneben Schritte ergriffen werden, um die allgemeinen Rentabilitäts-
möglichkeiten für die landwirtschaftlichen Betriebe in Ostpreußen günstiger als
heute zu gestalten. Entsprechende Vorschläge finden sich an anderer Stelle dieses
Berichts.
2. Maßnahmen zur Erleichterung der öffentlich-rechtlichen
Belastung.
Wenn auch anerkannt werden muß, daß auf dem Gebiete der Reichssteuern
and der preußischen Staatssteuern weitgehende Erleichterungen für die ost-
preußische Landwirtschaft durchgeführt worden sind, so können doch gerade die
kommunalen Steuerlasten, die zur Erhaltung des sozialen und kulturellen Niveaus
der Provinz erforderlich sind, in vielen Fällen über die Leistungsfähigkeit der
Betriebe hinausgehen, zumal da sie ihrem Charakter als Realsteuern entsprechend
auf die Höhe der Verschuldung keine Rücksicht nehmen. Die öffentlichen Körper-
schaften werden daher in einer ganzen Reihe von Fällen vor der Wahl stehen, bei
Betrieben auf der Grenze der Sanierungsfähigkeit entweder vorübergehend noch
besondere Erleichterungen auf dem Gebiete der steuerlichen Lasten zu gewähren
der diese Betriebe zusammenbrechen zu sehen.
Es wird also bis zu einem gewissen Grade erforderlich sein, in Ostpreußen
vorübergehend auch solche Lasten von Reich und Staat tragen zu lassen, die im
Regelfalle von der örtlichen Wirtschaft getragen werden, insbesondere also über
das heutige Maß hinaus Zuschüsse zu den Pflichtaufwendungen der kommunalen
Körperschaften zu leisten. Derartige hesondere Zuschüsse rechtfertigen sich bei