Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Der  Wechselbesitzer  ist  zur  Ausfüllung  des  Wechsels,  den  er  vor
dem  1.  August  1914  auf  Grund  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
Forderung  unausgefüllt  erhalten  hat,  nur  mit  einem  Datum  vor  dem
1.  August  auszufüllen  berechtigt.  Eine  dem  widersprechende  Ausfüllung
gilt  als  gegen  die  Vereinbarung  verstoßend.
Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt
worden  sind,  ist  während  der  Dauer  des  Aufschubes  die  in  den  §§  25  bis  29
des  G.-A.  XXVII:  1876  geregelte  Rückgriffsklage  zur  Sicherung  nicht  zulässig.
Hinsichtlich  solcher,  dem  Aufschübe  nicht  unterliegenden  Wechsel,
kaufmännischen  Anweisungen  und  Lagerscheine,  welche  vor  dem  1.  Februar ­
  1915  fällig  werden,  hat  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die
Protesterhebung  wegen  nicht  erfolgter  Zahlung  spätestens  während  der  nach
Verlauf  der  von  der  Fälligkeit  gerechneten  zwei  Monaten  folgenden  zwei
Wochentage  zu  erfolgen,  und  wenn  diese  Frist  vor  dem  3.  Februar  1915
ablaufen  sollte,  spätestens  am  3.  Februar  1915.  Während  derselben  Frist
kann  bei  den  einem  Aufschübe  nicht  unterliegenden  Wechseln  die  Präsentation ­
  wegen  Ehrenintervention  erfolgen.
§  3.  Der  im  §  1  gewährte  Aufschub  erstreckt  sich  auch  auf  die
Jahrestaxen  der  Erfinderpatente.
II.  Geldschulden,  die  dem  Aufschübe  nicht  unterliegen.
§  4.  Dem  in  §  1  gewährten  Aufschub  unterliegen  nicht:
1.  Die  Zinsen  staatlicher  und  staatlich  garantierter  Schulden,  die
Kapitalstilgungsraten  und  Renten  solcher  Schulden;
2.  die  Zinsenkupons  und  ausgelosten  Titres  von  Pfandbriefen,  sowie
von  sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von  Mündelgeldern
geeignet  oder  für  kautionsfähig  erklärt  sind;
3.  die  vom  1.  August  1914  laufenden  Zinsen  und  die  von  diesem  Tage
laufenden  Kapitalstilgungsraten  von  Amortisations-Pfandbriefdarlehen  dem
Hypothekarschuldner  gegenüber,  die  Forderung  gegenüber  dem  Eigentümer
des  Grundstückes  als  persönlichem  Schuldner  mit  inbegriffen,  sowie  derartige ­
  Zinsen  und  Kapitalstilgungsraten  von  solchen  Forderungen,  auf  Grund
deren  die  im  Punkt  2  bezeichneten  sonstigen  Schuldverschreibungen
emittiert  werden  können;  als  Amortisationsdarlehen  ist  bei  der  Anwendung
dieses  und  des  Punktes  10  jenes  Anlehen  anzusehen,  bei  dem  die  Bezahlung
des  Kapitals  nach  einem  im  vorhinein  festgestellten  Amortisationsplan  auf
mindestens  15  Jahre  verteilt  ist;
4.  Taxen,  die  für  die  Benutzung  von  Wasserleitungs-  und  Beleuchtungswerken, ­
  im  allgemeinen  für  die  Benutzung  von  öffentlichen  Betrieben  z u
entrichten  sind,  sowie  Vereinsmitgliedergebühren;
5.  Geldschulden,  die  den  Schuldner  unmittelbar  oder  auf  Grund  ein er
Anweisung  dem  Verein  vom  Roten  Kreuz  oder  einem  Fonds  gegenüber
belasten,  der  zur  Unterstützung  von  Angehörigen  mobilisierter  Persone 11
oder  zu  einer  sonstigen  Hilfsleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  bestimmt  is*»
6.  Unterhaltsleistungen  und  Lebensrenten;
            
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