Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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§  9.  Die  Verfügungen  dieser  Verordnung  sind  auf  die  Rechtspersonen
entsprechend  anzuwenden.
§  10.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  insofern  sie
sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  auf  dem  ganzen  Gebiete  der
Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  gültigen  Gesetze  geregelt  und  hinsichtlich ­
  des  Vollzuges  nicht  der  Autonomie  Kroatiens  und  Slavoniens  Vorbehalten ­
  sind,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.
§  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  11.  November  1914  in  Kraft.

Das  königlich  ungarische  Ministerium  verfügt  auf  Grund  der  im
§  16  des  G.-A.  LXIII:  1912  über  Ausnahmsverfügungen  für  den  Fall  eines
Krieges  enthaltenen  Ermächtigung  wie  folgt:

I.  Einem  Aufschub  unterliegende  Geldschulden.

§  1.  Der  mit  der  am  30.  September  1914  unter  Zahl  7205/1914  M.  E.
erlassenen  dritten  Moratoriumverordnung  zur  Erfüllung  privatrechtlichen
Verpflichtungen  gewährte  Aufschub  wird  hinsichtlich  all  jener  Geldschulden,
Welche  die  gegenwärtige  Verordnung  von  dem  Aufschübe  nicht  ausnimmt,
bis  einschließlich  den  31.  Januar  1915  erstreckt.
Zur  Zahlung  von  Geldschulden  aus  einem  vor  dem  1.  August  1914
^gestellten  Wechsel,  einer  derartigen  kaufmännischen  Anweisung,  einem
derartigen  Lagerschein,  einem  derartigen  Scheck  oder  im  allgemeinen  aus
ei nem  solchen  handelsrechtlichen  Geschäfte  oder  einem  anderen  solchen
Privatrechtlichen  Rechtstitel,  die  vor  dem  1.  August  1914  entstanden
s 'nd,  wird,  insofern  sie  nach  dem  30.  November  bis  einschließlich
d £n  31.  Januar  1915  fällig  werden,  ein  Aufschub  (Moratorium)  von
2 Wei  Monaten  nach  Fälligkeit  gewährt.
Hinsichtlich  solcher  Geldschulden,  nach  denen  auf  Grund  einer  Vereinbarung ­
  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  Zinsen  zu  entrichten  sind,  können
le  Zinsen  auch  für  die  Dauer  des  Aufschubes  berechnet  werden.  Nach
unverzinslichen  Verpflichtungen  können  die  gesetzlichen  Zinsen  berechnet
Werden.

§  2.  Während  der  Dauer  des  Aufschubes  ist  hinsichtlich  der  dem
Aufschübe  unterliegenden  Wechsel,  kaufmännischen  Anweisungen,  Lagersc
 heine  und  Schecks  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung
We gen  nicht  erfolgter  Zahlung  und  bei  Schecks  auch  die  im  §  17  des  G.-A.
bVllj;  1908  vorgesehene  Rechtfertigung  unwirksam,  insofern  aus  dem  §  4,
Punkt  18  und  letzter  Absatz,  sowie  aus  §  5  letzter  Absatz  sich  nichts  anderes
ergibt.  Bei  Wechseln  auf  Sicht  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  ist
die  Präsentation  zum  Zwecke  der  Festsetzung  der
Fälligkeit  wirksam.
Die  zur  Aufnahme  des  Protestes  berufene  Person  kann  die  Aufnahme
de s  Protestes,  mit  Berufung  darauf,  daß  dieselbe  der  gegenwärtigen  Ver-°rdnung
  gemäß  unwirksam  ist,  nicht  verweigern.
            
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