Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

auf  Grund  dieser  Verordnung  getroffenen  Anordnungen  Kautionen  zu  verlangen. ­
  Im  Falle  der  Übertretung  gelten  diese  Kautionen  ganz  oder  teilweise
zugunsten  des  Deutschen  Reiches  als  verfallen.  Weitere  Maßnahmen  gegen
die  verantwortlichen  Personen  bleiben  Vorbehalten.
V.
Die  durch  die  Kontrolle  entstehenden  Kosten  sind  von  den  beaufsichtigten
Banken  und  Bankfirmen  anteilig  zu  tragen.

Die  durch  die  Verordnung  vom  10.  September  1914  (Nr.  2  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  bis  zum
30.  September  d.  J.  verlängerte  Frist  für  Protesterhebnngen  und  sonstige  zur
Wahrung  des  Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  wird  hierdurch  bis  zum
31.  Oktober  d.  J.  verlängert.
Die  durch  die  Verordnung  vom  10.  September  1914  (Nr.  2  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  bis  zum  30.  September ­
  d.  j.  aufrecht  erhaltenen  Verordnungen  des  Königs  der  Belgier  vom  3.
und  6.  August  1914  (Moniteur  vom  4.  August  1914,  Nr.  216  und  vom  9.  August
1914,  Nr.  221),  betreffend  die  Zurückziehung  von  Bankguthaben,  bleiben  bis  zum
31.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.
Ferner  wird  verordnet,  daß  die  Banken  außer  den  an  die  Konteninhaber
zu  leistenden  Zahlungen,  zu  denen  sie  bisher  verpflichtet  waren,  von  heute  ab
auch  in  folgenden  Fällen  Zahlung  leisten  müssen:
1.  Wenn  die  Beträge  nachweisbar  zur  Entrichtung  von  geschuldeten  Gehältern
und  Löhnen  von  Angestellten  und  Arbeitern  in  industriellen  und
kommerziellen  Unternehmungen  oder  zur  Zahlung  von  zeitweiligen  oder
lebenslänglichen,  durch  Verträge,  Urteil  oder  durch  die  Buchführung  des
Schuldners  festgestellten  Unfallrenten  gemäß  dem  belgischen  Gesetz  über
die  Unfallentschädigung  der  Arbeiter  vom  24.  Dezember  1903,  bestimmt ­
  sind.
2.  Wenn  die  Beträge  zur  Zahlung  von  Steuern,  Kontributionen  und  sonstigen
Auflagen  und  Abgaben  aller  Art  sowie  von  Domanialpachtzins  bestimmt
sind,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  fällig  sind  oder  nicht.  Diese
Zahlungen  können  nur  bewirkt  werden  mittels  eines  an  die  Order  der
Kasse  des  General-Gouvernements  in  Brüssel  auszustellenden  Schecks  auf
die  Bank.
In  allen  Fällen,  in  denen  Ausländer  infolge  des  Krieges  verhindert
sind,  ihre  Rechte  vor  den  Gerichtsbehörden  in  den  okkupierten  Gebieten
Belgiens  zu  verteidigen,  hat  der  Richter  von  Amts  wegen  Stundung  gemäß
Artikel  1244  Absatz  2  des  in  Belgien  geltenden  bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
gewähren.
In  keinem  Falle  dürfen  Urteile  oder  richterliche  Verfügungen  gegen  den
verhinderten  Ausländer  erlassen  werden.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
            
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