Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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und  nebstbei  ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus
Verträgen,  deren  Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  erfüllt.
Wenn  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  in  Raten  zu  erfolgen  hat,
ist  der  Rücktritt  auf  Grund  der  Absätze  1  und  2  nur  bezüglich  der  fälligen
Raten  statthaft;  bezüglich  des  ganzen  Vertrages  aber  nur  dann,  wenn  die
Leistung  unteilbar  ist.
§  14.  Das  Rücktrittsrecht  steht  der  Partei,  der  die  nicht  in  Geld
bestehende  Leistung  obliegt,  auch  dann  zu,  wenn  sie  die  Geld  schuldende
Partei  schon  vor  Anbieten  der  Erfüllung  bei  Bestimmung  einer  Frist  von
acht  Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  geneigt  ist,
ihre  Verpflichtung  ohne  Inanspruchnahme  des  Moratoriums  (§  13,  Absatz  1)
2 u  erfüllen,  die  Frist  aber  erfolglos  verstrichen  ist.
Dasselbe  vorgängige  Rücktrittsrecht  steht  auch  der  Geld  schuldenden
Partei  zu,  wenn  sie  die  andere  Partei  bei  Bestimmung  einer  Frist  von
a cht  Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  bereit  ist,  bei
Fälligkeit  auch  in  dem  Falle  zu  erfüllen,  daß  die  Geld  schuldende  Partei
das  Moratorium  in  Anspruch  nimmt  (§  13,  Absatz  2),  die  Frist  aber  erfolglos ­
  verstrichen  ist.
Der  Rücktritt  kann  in  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  in  der  Aufforderung ­
  selbst  auch  im  voraus  erklärt  werden.  Die  Erklärung  der  auf-Heforderten
  Partei  ist  nicht  verspätet,  wenn  die  Partei  den  ihre  Erklärung
enthaltenden  rekommandierten  Brief  innerhalb  der  achttägigen  Frist  zur
p ost  gibt.
Die  in  den  Absätzen  1  und  2  erwähnte  Aufforderung  ist  nicht  zulässig,
insofern  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  erst  nach  dem  31.  Januar  1915
fällig  wird.

Die  Vorschrift  des  §  13,  Absatz  3  ist  auch  in  den  Fällen  dieses
ar agraphen  entsprechend  mit  der  Ergänzung  anzuwenden,  daß  das  Rück-.srecht
  nur  hinsichtlich  jener  Raten  ausgeübt  werden  kann,  auf  die  sich
le  Aufforderung  erstreckt  und  im  Sine  des  vorstehenden  Absatzes  nicht
au sgeschlossen  ist.
§  15.  Wenn  die  Partei,  welche  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August
4  abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  zu  einer  nicht  in  Geld  beehenden
  Leistung  verpflichtet  ist,  sich  bereit  erklärt,  die  Leistung  bei
a  ligkeit  auch  in  dem  Falle  zu  erfüllen,  wenn  die  Geld  schuldende  Partei
a s  Moratorium  in  Anspruch  nimmt  (§  13,  Absatz  2),  so  bleibt  der
ertrag  unberührt,  die  Geld  schuldende  Partei  kann  jedoch  hinsichtlich  ihrer
Eigenen  Schuld  das  Moratorium  selbst  dann  noch  in  Anspruch  nehmen,
e nn  die  Geldschuld  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  nicht  mehr  unter  das  derzeit
stehende  Moratorium  fallen  würde,  im  Sinne  der  Verordnung  aber,  welche
zuglich  der  eventuellen  Erstreckung  oder  der  Aufhebung  des  Moratoriums
r  assen  werden  wird,  einen  Aufschub  erhält.
y  §  16-  Durch  die  Vorschriften  der  §§  12—15  wird  die  Erfüllung  von
«Pflichtungen  auf  Lieferungen,  welche  für  den  Staat  oder  staatliche  In-'
  utionen  oder  Unternehmungen  benötigt  werden,  nicht  berührt;  ihre  der-
            
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