Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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Einen  auf  Einlagebücher  erlegten  Betrag,  der  nicht  geringer  ist  als
10  000  Kronen,  kann  der  Einleger  auf  seine  bei  demselben  Institut  oder
derselben  Firma  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  laufende  Rechnung  überweisen ­
  und  er  kann  über  dieses  sein  Guthaben  auf  laufender  Rechnung
so  verfügen,  als  wenn  der  Betrag  auch  ursprünglich  auf  laufende  Rechnung
«legt  gewesen  wäre.
§  8.  Die  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten  Einlagen
von  öffentlichen  Fonds  sind  nach  Maßgabe  des  obwaltenden  Bedürfnisses,
welches  durch  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  festgestellt  wird
—  unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch  bei  mindestens
acht  Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  unbeschränkt  auszuzahlen. ­
  Das  Ausmaß  des  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Fonds  von
Städten  mit  geordnetem  Magistrat,  von  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den
Beträgen  über  5000  Kronen  durch  den  Minister  des  Innern  und  bei  jenen
Beträgen,  welche  5000  Kronen  nicht  übersteigen,  durch  den  Vizegespan
des  Komitats  festgesetzt.
Dasselbe  gilt  für  die  Einlagen  der  Arbeiterversicherungskassen  und
der  Bergwerks-Bruderladen.
Städte  und  Gemeinden,  sowie  Waisenkassen  können  zur  Deckung  ihrer
laufenden  Bedürfnisse  über  ihre  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch
siegten  Einlagen  —  unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch
Bei  mindestens  acht  Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  ohne
Rücksicht  auf  die  im  §  6  und  im  §  7  festgesetzten  Schranken  verfügen.  Das
Ausmaß  des  laufenden  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Haupt-  und  Residenzstadt ­
  Budapest  hinsichtlich  Beträge  über  20  000  Kronen  durch  den
Minister  des  Innern,  bei  jenen  Beträgen,  welche  20  000  Kronen  nicht  übersteigen, ­
  durch  den  Magistrat,  hinsichtlich  der  städtischen  Munizipien  und
d«  Städte  mit  geordnetem  Magistrat  durch  den  Minister  des  Innern,  hin-S1
 chtlich  der  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den  Beträgen  über  5000  Kronen
durch  den  Minister  des  Innern,  bei  den  Beträgen,  die  5000  Kronen  nicht
ubersteigen,  durch  den  Vizegespan  des  Komitats  festgesetzt.  Hinsichtlich
der  Waisenkassen  ist  der  Waisenstuhl  zur  Festsetzung  des  laufenden  Bedürfn
 'sses  berufen.
Das  in  der  Waisenkasse  verwaltete  Bargeld,  welches  infolge  der  Aushebung ­
  des  Vormundschafts-  oder  Pflegschaftsverhältnisses  zahlbar  geworden
Ist >  darf  nur  ausnahmsweise  und  nur  in  dem  Ausmaße  ausgezahlt  werden,
als  dies  der  Minister  des  Innern  fallweise  festsetzt.
Die  Wasserregulierungsgesellschaften  können  über  die  im  Sinne  des
p'A.  XXIII:  1885,  §  148  gebildeten  und  bei  einem  Geldinstitut  auf  laufende
Rechnung  oder  auf  ein  Einlagebuch  placierten  Flutenschutzreservefonds  dem
Bedarf  entsprechend,  den  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  festste
 llt,  unbeachtet  der  in  den  §§  6  und  7  enthaltenen  Einschränkungen  verfügen.
§0.  Ist  dem  mit  einer  dem  Moratorium  nicht  unterlegenden ­
  Schuld  belasteten  Schuldner  gegenüber  auf
«rund  einer  S  c  h  u  1  d  ü  b  e  r  n  a  h  m  e  oder  aus  einem  anderen
            
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