Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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artige Verpflichtung hat die Partei ohne Rücksicht auf das Moratorium zu 
erfüllen. 
Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auch 
auf solche gegenseitigen Verträge nicht, bei denen die 
Geldschuld ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit von dem 
Moratorium ausgenommen ist. 
Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auf den Kauf von 
Grundstücken mit der Abänderung, daß ein Rücktritt in Ermangelung einer 
anderen Vereinbarung nicht statthaft ist, wenn der Käufer in den Besitz 
des Grundstücks getreten ist. Wenn der Käufer hinsichtlich des Kauf 
preises das Moratorium in Anspruch nimmt, so kann der Verkäufer sowohl 
gleichzeitig mit der grundbücherlichen Eintragung des Eigentums zugunsten 
des Käufers, wie auch nachher, die hypothekarische Sicherstellung der rück 
ständigen Kaufpreisschuld auch ohne hierauf gerichtete Vertragsverfügung 
fordern. 
IV. Die auf das Mietverhältnis bezüglichen Verfügungen. 
§ 17. Der Vermieter einer Wohnung oder einer sonstigen Lokalität 
kann während der Zeit des Bestehens der Moratoriumverordnung das ihm 
im Vertrage, in einem Statut oder in einer anderen Rechtsnorm gesicherte 
Recht, die Miete im Falle der Nichtzahlung des Zinses durch Auflösung des 
Vertrages oder durch außerordentliche Kündigung aufheben zu können, bei 
wöchentlichen oder monatlichen Mieten überhaupt nicht, bei Mieten von 
längerer Dauer aber nur wegen Nichtzahlung der dem Moratorium nicht 
unterliegenden Miete und auch auf dieser Grundlage nur dann ausüben, 
wenn der Mieter den auf je einen Monat entfallenden Teil der Mietsumme 
bis zum Ablauf des fünften Tages jedes Monats nicht bezahlt. Dieses Recht 
kann jedoch nach dem zehnten Tage des letzten Monats der betreffenden 
Mietperiode nicht mehr ausgeübt werden. 
Die Verfügungen des vorhergehenden Absatzes stellen die laut der 
dritten Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Mief' 
schulden nicht unter das Moratorium, sie berühren sonach unter anderem 
auch nicht das Recht des Vermieters, solche Mietforderungen bis zur Höhe 
der ganzen Mietsumme zur Geltung bringen und nach dem zur Zeit des Ab 
laufes nicht beglichenen Teil der Miete Verzugszinsen fordern zu dürfen- 
Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt im Falle der Wohnungsmiete 
nicht, wenn der Mieter auf Grund seines Dienst- oder Verwendungsverhält' 
nisses einen Wohnungsbeitrag erhält und den behobenen Wohnungsbeitrag 
nicht zur Erfüllung der Mietschuld verwendet. 
§ 18. Im Falle einer Hauptmiete kann der Hauptvermieter den 111 ^ 
dem Hauptmieter geschlossenen Mietvertrag wegen Nichtzahlung der Mi e t e 
nicht aufheben, wenn der Hauptmieter nachweist, daß er den rückständig 611 
Teil der Mietsumme mangels sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Ver '
	        
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