Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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artige Verpflichtung hat die Partei ohne Rücksicht auf das Moratorium zu
erfüllen.
Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auch
auf solche gegenseitigen Verträge nicht, bei denen die
Geldschuld ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit von dem
Moratorium ausgenommen ist.
Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auf den Kauf von
Grundstücken mit der Abänderung, daß ein Rücktritt in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung nicht statthaft ist, wenn der Käufer in den Besitz
des Grundstücks getreten ist. Wenn der Käufer hinsichtlich des Kauf
preises das Moratorium in Anspruch nimmt, so kann der Verkäufer sowohl
gleichzeitig mit der grundbücherlichen Eintragung des Eigentums zugunsten
des Käufers, wie auch nachher, die hypothekarische Sicherstellung der rück
ständigen Kaufpreisschuld auch ohne hierauf gerichtete Vertragsverfügung
fordern.
IV. Die auf das Mietverhältnis bezüglichen Verfügungen.
§ 17. Der Vermieter einer Wohnung oder einer sonstigen Lokalität
kann während der Zeit des Bestehens der Moratoriumverordnung das ihm
im Vertrage, in einem Statut oder in einer anderen Rechtsnorm gesicherte
Recht, die Miete im Falle der Nichtzahlung des Zinses durch Auflösung des
Vertrages oder durch außerordentliche Kündigung aufheben zu können, bei
wöchentlichen oder monatlichen Mieten überhaupt nicht, bei Mieten von
längerer Dauer aber nur wegen Nichtzahlung der dem Moratorium nicht
unterliegenden Miete und auch auf dieser Grundlage nur dann ausüben,
wenn der Mieter den auf je einen Monat entfallenden Teil der Mietsumme
bis zum Ablauf des fünften Tages jedes Monats nicht bezahlt. Dieses Recht
kann jedoch nach dem zehnten Tage des letzten Monats der betreffenden
Mietperiode nicht mehr ausgeübt werden.
Die Verfügungen des vorhergehenden Absatzes stellen die laut der
dritten Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Mief'
schulden nicht unter das Moratorium, sie berühren sonach unter anderem
auch nicht das Recht des Vermieters, solche Mietforderungen bis zur Höhe
der ganzen Mietsumme zur Geltung bringen und nach dem zur Zeit des Ab
laufes nicht beglichenen Teil der Miete Verzugszinsen fordern zu dürfen-
Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt im Falle der Wohnungsmiete
nicht, wenn der Mieter auf Grund seines Dienst- oder Verwendungsverhält'
nisses einen Wohnungsbeitrag erhält und den behobenen Wohnungsbeitrag
nicht zur Erfüllung der Mietschuld verwendet.
§ 18. Im Falle einer Hauptmiete kann der Hauptvermieter den 111 ^
dem Hauptmieter geschlossenen Mietvertrag wegen Nichtzahlung der Mi e t e
nicht aufheben, wenn der Hauptmieter nachweist, daß er den rückständig 611
Teil der Mietsumme mangels sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Ver '