Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
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Inhalt im einzelnen 
mögens deshalb nicht begleichen konnte, weil seine Mieter die der rück 
ständigen Miete entsprechende Summe infolge des ihnen zukommenden Mo 
ratoriums nicht bezahlt haben. Das zweite Alinea § 1 gilt auch für 
diesen Fall. 
Eine Hauptmiete ist im Sinne dieser Verordnung ein solcher Vertrag, 
kraft dessen jemand (der Hauptmieter) ein aus mehreren Wohnungen be 
stehendes Haus oder im Hause mehrere Wohnungen mietet, um sie anderen 
zu vermieten. 
§ 19. Wenn der Hauptmieter den Hauptmietvertrag (§ 18, Absatz 2) 
durch Kündigung oder ohne eine solche aufhebt, kann der Hauptmieter 
a uf Grund dieser Aufhebung von seinem Mieter nicht die Remittierung 
der gemieteten Lokalität fordern, es sei denn, daß ein solcher Umstand 
obwaltet, auf Grund dessen dies — mit Rücksicht auf die Vorschriften des 
§ 4, Punkt 8 und des § 17 — auch der Hauptmieter hätte fordern können. 
§ 20. Wenn im Falle einer Hauptmiete (§ 18, Absatz 2) dem Haupt- 
uiieter für seine Mietzinsschuld ein Moratorium zukommt, hat der Haupt- 
v ermieter ein gesetzliches Pfandrecht auf die Mietzins- 
forderung des Hauptmieters gegenüber seinem eigenen Mieter. 
E* e r Mieter des Hauptmieters kann jedoch den Mietzins insolange wirksam 
z u Händen des Hauptmieters zahlen, als ihm der Hauptvermieter dies nicht 
untersagt. 
Nach der Untersagung kann der Hauptvermieter sein dem eigenen 
Mieter gegenüber bestehendes gesetzliches Pfandrecht ausüben. Der Ver 
zicht des Hauptmieters auf dieses Pfandrecht oder eine solche Vereinbarung 
zwischen dem Hauptmieter und seinem Mieter, welche dieses Pfandrecht 
ausschließt oder beschränkt, ist dem Hauptvermieter gegenüber wirkungslos. 
Die Normen dieses Paragraphen sind auch im Falle der Über- 
la ssung einzelner Wohnungen oder W o h n u n g s t e i 1 e an 
Aftermieter entsprechend anzuwenden. 
V. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der durch die kriegerischen 
Ereignisse unmittelbar betroffenen Schuldner. 
§ 21. Die für den Fall der Nichterfüllung bestimmten Rechtsfolgen 
treten — die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ausgenommen — 
Während der Zeit, insolange am Wohnsitze oder Orte der Geschäftsnieder 
fassung des Schuldners die Tätigkeit des Gerichts infolge der kriegerischen 
Ereignisse ruht, nicht ein. 
§ 22. Wenn der Schuldner nachweist, daß er durch feindlichen Ein 
fall oder durch die damit verbundenen Ereignisse an seinem in der hier 
durch betroffenen Gegend befindlichen Vermögen einen derartigen Schaden 
Glitten hat, infolgedessen er seine Geldschuld — ohne Gefährdung seiner 
Existenz oder der Existenz seiner ihm gegenüber zum Unterhalte berech- 
Egten Angehörigen oder der Fortführung seines wirtschaftlichen Unter
	        
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