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nicht unter den Ausgaben für das Kolonialwesen, sondern unter denen für die Wirtschaft zu finden. Des-
gleichen sind z. B. die Ausgaben Großbritanniens für die Flottenstationen, die sich in den Kolonien befinden,
unter den Aufwendungen für die britische, nicht für die koloniale Landesverteidigung angeführt. Obgleich
die Ausgaben für das koloniale Heerwesen, für die koloniale Marine und Luftschiffahrt in einigen Staaten
ziemlich bedeutend sind — sie beliefen sich für Großbritannien vor dem Kriege auf 79,4 vH und im Jahre
1925/26 auf 89,3 vH und für Frankreich auf 83,3 vH bzw. auf 91,9 vH der gesamten kolonialen Ausgaben —
ist auf diese Materie in dem vorliegenden Kapitel nicht weiter eingegangen worden (vgl. dazu auch das
Kapitel. »Landesverteidigung« (S. 130 ff.). Italiens Aufwendungen für die koloniale Landesverteidigung
konnten nicht mit völliger Genauigkeit zahlenmäßig ausgegliedert werden, da in dem Nachkriegsetat die
Ausgaben der kolonialen Zivilverwaltung und des kolonialen Heerwesens nur in Einzelfällen gesondert
angegeben sind. In Belgien ergeben sich nach den Etats keine Aufwendungen für das koloniale Heerwesen.
Il. Die Ausgaben für die Dominions und Kolonien von Großbritannien.
a. Allgemeines.
Es ist im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich, für jede einzelne Kolonie ein Bild ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung innerhalb des britischen Weltreiches zu geben, noch ihre staatsrechtliche Stellung im Ver-
bande des Reiches darzustellen, wie sie sich in der Gestaltung der finanziellen Beziehungen zum Mutter-
lande auswirkt. Nach ihrer staatsrechtlichen Struktur lassen sich die einzelnen Bestandteile des britischen
Imperiums in folgende Gruppen zusammenfassen*):
1. Die Länder mit verantwortlicher Regierung, Selbstverwaltungskolonien, in denen sich die Krone
nur das Vetorecht bei der Gesetzgebung vorbehalten hat, und in denen der Staatssekretär Aufsichts-
befugnisse lediglich über den Gouverneur besitzt. In allen inneren Angelegenheiten handelt der Gouver-
neur im Einvernehmen mit den Selbstverwaltungskörpern, im übrigen aber selbständig. Gebiete dieser
Art sind die Dominions von Kanada, Neuseeland, Neufundland, die Union von Süd-Afrika, das Australische
Commonwealth mit seinen 6 Staaten: Neu-Südwales, Vietoria, Queensland, Südaustralien, Westaustralien
und Tasmanien. Neuerdings ist der Freistaat Irland auf gleiche Stufe gestellt worden.
2, Kolonien mit eigener Gesetzgebungskörperschaft, der die Exekutive nicht verantwortlich ist: Die
Bahamasinseln, Barbados und die Bermudainseln,
3. Kolonien mit einer zum Teile gewählten, zum Teile von der Regierung ernannten Legislative, in
welcher die Bevölkerung, nicht die Regierung über die Mehrheit verfügt: Ceylon, Cypern, Jamaica.
4. Kolonien und Protektorate mit Legislativorganen, deren Mitglieder (Beamte oder Vertreter der be-
treffenden Länder selbst) entweder sämtlich oder doch in der Mehrheit ernannt worden sind, so daß also
die Regierung bestimmenden Einfluß auf die Gesetzgebung hat. Es gehören dazu: Britisch-Guayana,
Gibraltar, Mauritius, Seyshallen, Straits Settlements, Hongkong, Gambia, Goldküste, Nigeria, Sierra
Leone, Kenya, Nyassaland-Protektorat, Uganda-Protektorat, Falklandsinseln, Fidjiinseln, Britisch-
Honduras, Leewardinseln, Windwardinseln, Trinidad und Tobago; Papua (britische Kolonie unter
australischer Verwaltung).
5. Kolonien und Protektorate ohne Legislativorgane: St. Helena, Ashanti, Nigeria-Protektorat, Nord-
gebiet der Goldküste, Basutoland, Betschuanaland-Protektorat, Swaziland, Somaliland, die west-
pazifischen Inseln, Aden mit Protektorat, Nordrhodesia, Cookinseln.
6. Zwischen den Selbstverwaltungsdominions und den Kronkolonien (Gruppe 2 bis 5) stehen die Insel-
gruppe Malta und das Siedlungsland Südrhodesien. Beide haben Selbstverwaltungseinrichtungen, die aber
insofern beschränkt sind, als die Gesetzgebungsgewalt dem Parlamente nicht in vollem Umfange zusteht,
sondern in Fragen von Reichsinteressen, wie z. B. militärischen Angelegenheiten in Malta. dem britischen
Parlament unterliegt.
7. Seit 1919 besitzt Indien eine weitgehende Selbstverwaltung, die aber in einigen wichtigen Punkten
durch die britische Regierung beschränkt wird.
8. Die Schutzstaaten, die dem britischen Kolonialreiche wohl angegliedert, aber nicht einverleibt
sind. Es sind Staaten, die durch Vertrag gewisse: Souveränitätsrechte der britischen Krone übertragen
haben. Die Abhängigkeit vom britischen Reiche ist bei den einzelnen Staaten verschieden. Die folgenden
Staaten haben dem britischen Kolonialamte nur die Kontrolle der auswärtigen Beziehungen überlassen:
1. die Malaiischen Staaten (Johore, Kedah, | 2. Sarawak und
Perlis, Kelantan und Trengganu), | 3. Britisch Nordborneo.
An Bedeutung gewinnt die Kontrolle bei den Federated Malay States (Perak, Selangor, Sungei, Ujong,
Pahang), wo britische Residenten, vom Kolonialamte ernannt, in einflußreicher Stellung in dem vom Sultan
präsidierten Staatsrate amtieren. Ferner fallen in diese Kategorie: Zanzibar und Ägypten, das am 15. März 1922
!) Vgl. Loewenstein, a. a. 0.
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